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Steuern & Recht
13. Dezember 2022
Änderungen im Betreuungsrecht ab 2023

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Close-up of couple holding each other's hand over the wooden desk in sunlight

Änderungen im Betreuungsrecht ab 2023

Verunglückt der Ehepartner schwer, sodass er seinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, geht das Betreuungsrecht nicht automatisch auf den anderen Ehepartner über. Eine gesetzliche Änderung, die 2023 in Kraft tritt, soll im Notfall nun Abhilfe schaffen.

Ein Artikel von Ulrich Welzel, Brain!Active UnternehmerBeratung Fachausbilder für Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Die Mehrheit der Bundesbürger geht davon aus, dass es im Notfall ein automatisches Vertretungsrecht bei Ehepartnern gibt. Doch das ist ein großer Trugschluss, weshalb es nun eine Änderung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts gibt. Tritt nämlich der Fall der Fälle ein, dass ein Mensch seinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, ist eine rechtliche Vertretung notwendig, sofern es keine Bevollmächtigten gibt.

Am 01.01.2023 tritt nun die Notfallregelung für Ehegatten (auch für eingetragene Lebenspartner) gemäß § 1358 BGB in Kraft, die den Ehegatten im Notfall für sechs Monate ein gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge einräumt. Danach ist eine gesetzliche Betreuung notwendig.

Was sieht die Notfallregelung für Ehegatten konkret vor?

Der Gesetzestext in § 1358 BGB regelt klar, über welche Angelegenheiten der Ehegatte in welcher Situation der Gesundheitssorge berechtigt ist, zu entscheiden:

  • In Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,
  • Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen,
  • über Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB (freiheitsentziehende Maßnahmen) zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und
  • Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.

Die behandelnden Ärzte sind von ihrer Schweigepflicht entbunden. Und Achtung bei Punkt 3: Hier ist das Betreuungsgericht trotzdem anzurufen!

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Ein Artikel von
Ulrich Welzel