Interview mit Jens Loa, Geschäftsführer des Bankenfachverband e. V.
Herr Loa, der Bankenfachverband hat bereits mehrfach die Deckelung der Abschlussprovisionen bei Restkreditversicherungen kritisiert. Warum?
Restkreditversicherungen sind ein unverzichtbares Mittel der Überschuldungsprävention für Verbraucher, die eine Finanzierung nutzen – auch und insbesondere in Zeiten der Corona-Pandemie. Sie sind ein wichtiger Schutz im Fall von Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder beim Tod des Partners und übernehmen dann die Zahlung der monatlichen Kreditraten. Die Versicherungen müssen auch weiterhin zu marktfähigen Vergütungen vermittelt werden dürfen. Ein starrer Provisionsdeckel und undifferenzierte Begrenzungen der Vermittlervergütung, wie sie der Gesetzgeber derzeit plant, stehen diesem Zweck entgegen, da sie faktisch wie ein Verkaufs- bzw. Vergütungsverbot für erbrachte Dienstleistungen wirken.
Sie sprechen sich dafür aus, den Verkauf der Restkreditversicherung zu einer angemessenen Vergütung auch weiterhin zu ermöglichen. Was wäre aus Ihrer Sicht angemessen?
Die Vermittlung und – was oft nicht gesehen wird – auch die Vertragsverwaltung und Kundenbetreuung sind Dienstleistungen, die – neben der Schulung der Vertriebsmitarbeiter – von den vermittelnden Banken erbracht werden. Diese Leistungen können nur erbracht werden, wenn sie auch vergütet werden. Angemessen sind Vergütungen, wenn der Vermittlungserfolg und die erbrachten Dienstleistungen zu marktüblichen Preisen entlohnt werden, ohne vertriebliche Fehlanreize oder Interessenkonflikte zu erzeugen. Ein frei gegriffener, starrer und pauschaler Provisionsdeckel in Höhe von 2,5% der Darlehenssumme ist nicht nur ökonomisch unangemessen, sondern auch ordnungs- und verbraucherpolitisch verfehlt sowie verfassungsrechtlich äußerst bedenklich.
Sind die bisherigen Selbstverpflichtungen der Kredit- und Versicherungswirtschaft ein ausreichender Schutz der Verbraucher?
Zunächst einmal bietet schon das Gesetz in Bezug auf die Informations- und Beratungspflichten, die Widerrufs- und Kündigungsrechte, die Vermittlervergütungen sowie die aufsichtlichen Eingriffsbefugnisse einen angemessenen und umfassenden Verbraucherschutz. Die Verbraucherrechte wurden 2018 durch die IDD-Umsetzung zusätzlich gestärkt. In Bezug auf die RKV besteht somit bereits eine hohe Informationstransparenz zu den Produkteigenschaften und den Kosten.
Der Punktekatalog des Bankenfachverbandes sowie auch weitere Initiativen der Finanz- und Versicherungsbranche gehen über diese gesetzlichen Vorgaben noch hinaus, um weitere legitime Verbraucherinteressen aufzugreifen, die Informationstransparenz für den Verbraucher zusätzlich zu erhöhen und das Versicherungsprodukt verbraucherpolitisch fortzuentwickeln.
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