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28. Mai 2021
„Restschuldversicherungen sind für Überschuldungsprävention wichtig“

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„Restschuldversicherungen sind für Überschuldungsprävention wichtig“

Wie sehen die bisherigen Vorgaben für Vermittler­vergütungen aus?

Nach geltendem Recht stehen die Versicherungsunternehmen bereits jetzt in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass sich eine Provision nicht nachteilig auf die Qualität der Dienstleistung auswirkt und dass Interessenkonflikte vermieden werden. Zudem gilt das qualifizierte „Arms-length-Prinzip“, um überhöhte Kosten zwischen dem Versicherer und dem Vermittler zu verhindern. Daneben sind weitreichende Informationspflichten zu Vermittlungsprovisionen normiert. So muss der Versicherungsvermittler darüber informieren, dass er eine Vergütung für seine Tätigkeit erhält und wer diese bezahlt.

Wie wichtig ist das Thema Transparenz in Sachen Verbraucherschutz und was unternimmt die Branche in dieser Hinsicht?

Der Bankenfachverband hat im Jahr 2019 den Punktekatalog „RKV pro Verbraucher“ ins Leben gerufen, der die Transparenz bei der RKV nochmals deutlich erhöht. Dies erreichen wir unter anderem mit dem doppelten Ausweis der Kreditrate einmal mit und einmal ohne die monatlichen Kosten der Restkreditversicherung.

Dieser Punkt zahlt direkt auf eine zentrale Forderung des Verbraucherschutzes ein. Natürlich sind auch die weiteren Initiativen aus der Finanz- und Versicherungswirtschaft von großer Bedeutung, weil sie zeigen, dass hier branchenübergreifend an dem gemeinsamen Ziel gearbeitet wird, ein wichtiges Mittel der Überschuldungsprävention im Sinne der Verbraucher zu erhalten.

Warum braucht es in der Praxis eine differenzierte gesetz­geberische Herangehensweise?

Ein gesetzlicher Provisionsdeckel ist per se ein schwerwiegender Eingriff in die Privatautonomie sowie in die Berufsausübungsfreiheit der Versicherer und der Versicherungsvermittler. Der beabsichtigte Grundrechtseingriff ist im vorliegenden Fall auch nicht durch verfassungs­legitime Gründe des Gemeinwohl­interesses gerechtfertigt, zumal auch keine auf valider empirischer Grundlage erfassten Marktunzulänglichkeiten oder Missstände im Bereich der Restschuldversicherungen ersichtlich und erwiesen sind. Insofern ist die Festsetzung von Provisionsobergrenzen auch ordnungspolitisch verfehlt.

Die Bundesregierung hat in einer ihrer Stellungnahmen auf eine parlamentarische Anfrage jüngst selbst festgestellt, dass die Restkreditversicherung kein standardisiertes Versicherungsprodukt ist, sodass Leistungen, Beiträge und Kosten im Markt variieren. Sie wies zudem darauf hin, dass sich verallgemeinernde Schlussfolgerungen zur RKV insoweit nicht ziehen lassen. Auf der Grundlage dieses Befundes schließt sich eine starre und undifferenzierte Deckelung von Abschlussprovisionen, die den komplexen Lebenssachverhalten und wirtschaftlichen Verhältnissen der beteiligten Parteien sowie den unterschiedlichen Kreditprodukten zum Beispiel hinsichtlich Darlehenshöhe und Laufzeiten in keinster Weise Rechnung trägt, aus.

 
Ein Interview mit
Jens Loa