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12. März 2024
„Sagen Sie, wie ist es mit dem Datenschutz in der bAV-Beratung?“

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„Sagen Sie, wie ist es mit dem Datenschutz in der bAV-Beratung?“

Was verlangt der Datenschutz von den Verantwortlichen?
1. Wichtig und immer erforderlich: Information an die Betroffenen

Art. 13 und Art. 14 DSGVO legen fest, dass der Verantwortliche die betroffenen Personen (Arbeit­geber und Arbeitnehmer) darüber informiert, welche Arten von Daten erhoben werden und an wen diese Daten weitergegeben werden (also z. B. Ver­sicherer, bAV-Angebots- und Verwaltungsplattformen etc.). Makler und Maklerinnen sollten zu diesem Zweck ein Informationspapier analog oder digital für ihre Gespräche mit Arbeitnehmern und Arbeitgebern bereithalten.

2. Umgang mit Daten muss gerechtfertigt sein

Die Rechtfertigungsgründe ergeben sich aus dem Gesetz. Bei der Abgabe z. B. eines Direktversicherungsangebotes kommen regelmäßig zwei Rechtfertigungsgründe in Betracht:

  • Rechtfertigungsgrund eins – Einwilligung der betroffenen Personen: Die Einwilligung der betroffenen Personen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a DSGVO, § 26 Abs. 2 BDSG) ist die sicherste Form der Rechtfertigung zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung. In der betrieblichen Versorgung muss sie vom Arbeitgeber und auch von der versicherten Person abgegeben werden.
  • Rechtfertigungsgrund zwei – Datenverarbeitung zum Zweck der Vertragserfüllung: Die Verarbeitung von Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b DSGVO auch dann erforderlich, wenn der Vertrag ohne Verarbeitung der Daten in dem geltend gemachten Umfang nicht erfüllt werden könnte (siehe Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 6 Rn. 14). Dieser Rechtfertigungsgrund macht weniger Arbeit, da er keine ausdrückliche Einwilligung erfordert. Die Möglichkeit betrifft aber immer nur die Vertragspartner. Makler und Maklerin haben einen Maklervertrag mit dem Arbeitgeber. Wenn Sie dessen Daten erheben und verarbeiten, kann sich also eine Rechtfertigung dafür aus dem Maklervertrag ergeben. Unsicherer ist dies schon bei den Daten der versicherten Personen, denn zu ihnen hat der Makler oder die Maklerin kein Vertragsverhältnis – obwohl er diese berät.
3. Weitergabe der Daten an Dritte
  • Die Weitergabe an Versicherungen: Makler oder Maklerin gibt die von ihm/ihr „eingesammelten“ Daten weiter an Ver­sicherungen und/oder Maklerplattformen. Wie oben schon dargestellt, muss auch diese Weitergabe gerechtfertigt sein. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist auch hier die Zustimmung der sicherste Weg.
  • Die Weitergabe an eine bAV-Plattform: Der Makler, der an eine bAV-Plattform und/oder an einen Maklerpool angeschlossen ist, gibt die Daten an die Plattform weiter und beauftragt sie, die Daten in unterschiedlicher Form weiter zu verarbeiten. Das Datenschutzrecht spricht in diesem Zusammenhang von einer sogenannten Auftragsverarbeitung. Der Auftragsverarbeiter handelt im Auftrag und auf Weisung des verantwortlichen Maklers und ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO einzuhalten. Makler und Maklerinnen müssen nachweisen können, dass der von ihnen gewählte Auftrags­verarbeiter diese Anforderungen erfüllt. Für die Auftragsverarbeitung gibt es Verträge, um diese rechtssicher zu gestalten.
Schlussfolgerungen für die bAV-Beratungspraxis

Die DSGVO stellt hohe Anforderungen an das Erheben, die Ver­arbeitung und das Speichern personenbezogener Daten. Makler und Maklerinnen sollten daher

  • die betroffenen Personen vorab mit einem Informationsblatt analog oder digital darüber informieren, welche Daten erhoben werden, zu welchem Zweck die Daten erhoben werden und wer sie erhält,
  • sich die Datenerhebung und Weitergabe im Rahmen des Maklervertrags vom Arbeitgeber und gegenüber den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen genehmigen lassen und
  • mit den bAV-Plattformen oder Maklerpools Verträge zur Auftragsverarbeitung schließen, um dadurch für eine rechtssichere Datenweitergabe zu sorgen.

Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 03/2024 und in unserem ePaper.

Bild: © vegefox.com – stock.adobe.com

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Ein Artikel von
Christian Guse