Die Erbschaft eines überschuldeten Nachlasses kann unter bestimmten Umständen angefochten werden. Das hat das Oberlandesgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden.
Erbschaft kann sechs Wochen lang ausgeschlagen werden
Im verhandelten Fall hatte die Erblasserin kein Testament verfasst. Der Ehemann und die beiden Geschwister der Verstorbenen wurden als gesetzliche Erben berufen. Die Schwester schlug die Erbschaft sofort aus, der Bruder ließ die sechswöchige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft zunächst verstreichen. Damit galt die Erbschaft als von ihm angenommen. Als der Bruder feststellte, dass der Nachlass überschuldet war, erklärte er die Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums.
Anfechtung des Erbes wegen Irrtums ist berechtigt
Das Gericht gab ihm Recht. Der Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses berechtigte ihn gem. § 119 Abs. 2 BGB zur Anfechtung, weil er auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses beruht habe. Der Erbe habe gewusst, dass die Erblasserin ein Jahr vor ihrem Tod eine Abfindung in Höhe von rund 100.000 Euro erhalten habe. Ein Kontoauszug einige Monate vor dem Tod habe ein Kontoguthaben von ca. 60.000 Euro ausgewiesen habe, was der Bruder ebenfalls wusste. Daher habe er erwarten dürfen, dass der Nachlass werthaltig sei. Sein Bemühen, von dem Ehemann Auskünfte über den Verbleib der Abfindungssumme zu erhalten, sei erfolglos gewesen. Deshalb und angesichts einer an ihn adressierten Krankenhausrechnung über die Behandlung der Erblasserin habe der Bruder die Annahme der Erbschaft anfechten können. (tos)
OLG Köln, Beschluss vom 04.09.2017, Az.: 2 Wx 109/17
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