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16. September 2019
10 Urteile, die Makler kennen sollten, die mit Handelsvertretern zusammenarbeiten

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10 Urteile, die Makler kennen sollten, die mit Handelsvertretern zusammenarbeiten

Provisionen
1. Stornobekämpfungsmaßnahmen

Im Falle der Stornierung eines seitens des Handelsvertreters vermittelten Versicherungsvertrages ist die Provision durch diesen nur dann zurückzuzahlen, wenn das Versicherungsmaklerunternehmen, die ihm obliegende Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge nach den Umständen des Einzelfalls nachweisen kann. Hierbei kann das Unternehmen entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, was im Streitfall von ihm darzulegen und zu beweisen ist, oder sich darauf beschränken, dem Handelsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten. Stornogefahrmitteilungen sind somit nur eines von mehreren zur Stornoabwehr in Betracht kommenden Mitteln, unter denen das Versicherungsmaklerunternehmen die Wahl hat. (BGH, Urteil vom 25.05.2005, Az. VIII ZR 279/04)

2. Rückforderung der Provision

Das Versicherungsmaklerunternehmen hat nur dann einen Anspruch auf Rückzahlung der Provision, wenn es folgende Punkte schlüssig darlegen kann:

  • Wann wurde welche konkrete Versicherung durch den Handelsvertreter vermittelt?
  • Wann wurde dem Handelsvertreter in welcher Höhe und in welcher Provisionsabrechnung hierfür eine Provision gutgeschrieben und welcher Höhe wann ausbezahlt?
  • Wie lange läuft die Provisionshaftungszeit und wann und wo wurde diese zwischen den Parteien vertraglich vereinbart?
  • Wie hoch ist die einbehaltene Stornoreserve?
  • Wann und warum ist eine Stornierung des Versicherungsvertrages erfolgt?
  • Wann erlangte der Versicherungsmakler hiervon Kenntnis?
  • Welche konkrete Nachbearbeitung wurden von dem Versicherungsmakler selbst oder durch Dritte für die Erhaltung des Versicherungsvertrages durchgeführt?
  • Wie errechnet sich konkret die anteilig zurück zu fordern Provision und in welcher Höhe ist die Provision bis zum Datum der Stornierung bereits verdient? (LG Meiningen, Urteil vom 23.03.2016-Az. (378) 1 O 936/14)
3. Kleinstornierungen

Während die Rechtsprechung früher annahm, dass kleine Stornierungen in Höhe von 50 bis 100 Euro auch ohne entsprechende Nachbearbeitung zurückgefordert werden können, hat das OLG Düsseldorf erstmals entschieden, dass das Unternehmen auch bei sogenannten Kleinstornierungen einen Nachweis der Nachbearbeitungsmaßnahmen zu erbringen hat, da davon auszugehen ist, dass der Handelsvertreter mehrere Versicherungsverträge an den jeweiligen Kunden vermittelt hat, sodass hier die Gefahr besteht, dass die gesamten vermittelten Versicherungsverträge ansonsten storniert werden. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Az. I- 16 U 32/16)

4. Anerkenntnisfiktion

Auch wenn in vielen Provisionsabrechnungen die Klausel enthalten ist, dass wenn nicht binnen einer bestimmten Frist der Lohnabrechnung widersprochen wird, diese als anerkannt gilt, so hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine sogenannte Anerkenntnisfiktion in den Provisionsabrechnungen unzulässig ist. (BGH, Urteil vom 20.09.2006, Az. VIII ZR 100/05)

5. Dynamikprovision

Der BGH hat in dem Urteil erstmalig bestätigt, dass es sich bei der dynamischen Provision des Handelsvertreters um eine Abschlussprovision handelt, welche jedoch erst dann zur Zahlung fällig wird, wenn es zur Dynamisierung des vermittelten Vertrages kommt und der Versicherungsnehmer der Erhöhung des Beitrages nicht widersprochen hat. Da die Erhöhung auch nach Beendigung des Versicherungsvertretervertrages erfolgen kann, steht dem Handelsvertreter somit auch nach Beendigung noch weiterhin ein Anspruch auf Zahlung der Dynamikprovision zu. (BGH, Urteil vom 20.12.2018, Az. VII ZR 69/18)