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16. September 2019
10 Urteile, die Makler kennen sollten, die mit Handelsvertretern zusammenarbeiten

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10 Urteile, die Makler kennen sollten, die mit Handelsvertretern zusammenarbeiten

Buchauszug
6. Verjährung

Auch der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges unterliegt grundsätzlich der dreijährigen Verjährungsfrist. Der Buchauszug dient hierbei der Kontrolle und Überprüfung der erhaltenen Provisionen. Da im Falle der falschen oder fehlenden Zahlung von Provisionen der Anspruch nur innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht werden kann, ist auch die Erteilung des Buchauszuges ausschließlich auf diesen Zeitraum beschränkt. (BGH, Urteil vom 03.08.2017, Az. XII ZR 32/17)

Die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat.

7. Form des Buchauszuges

Das Oberlandesgericht München hatte bestätigt, dass der Handelsvertreter keinen Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges in einer bestimmten Form hat. Insbesondere hat er keinen Anspruch darauf, dass dieser in digitaler Form zugesendet wird, selbst wenn es sich hierbei um einen sehr umfassenden Buchauszug handelt. Die Gestaltung der Form steht daher in dem freien Ermessen des Versicherungsmaklerunternehmens. (OLG München, Urteil vom 19.07.2017, Az. 7 U 3387/16)

8. Treuwidrigkeit

Weder der Umstand, dass die Erteilung des Buchauszuges mit erheblichen Zeit-und Kostenaufwand verbunden ist, als auch die Tatsache dass der Handelsvertreter über Jahre hinweg die Provisionsabrechnungen anstandslos hingenommen hat, macht den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nicht rechtsmissbräuchlich. (OLG München, Urteil vom 01.03.2017, Az. 7 U 3437/16)

9. Inhalt

Der BGH hat die inhaltlichen Anforderungen an den Buchauszug dahingehend bestätigt, dass dieser als Mindestanforderung folgende Informationen zu enthalten hatte:

  • Name des Versicherungsnehmers
  • Versicherungsschein-Nummer„
  • Art und Inhalt des Versicherungsvertrags (Sparte, Tarifart, prämien- „oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
  • Jahresprämie„
  • Versicherungsbeginn„
  • Bei Lebensversicherungsverträgen: die Versicherungssumme, das „Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und die Vertragslaufzeit
  • Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich „Angaben zur Erhöhung der Versicherungssumme, zum Zeitpunkt der Erhöhung und zur Erhöhung der Jahresprämie
  • Bei Stornierungen: das Datum der Stornierung, die Gründe der Stornierung und die Maßnahmen zur Erhaltung des Bestands

Der Buchauszug muss im Ergebnis all die Informationen enthalten, welche für die Berechnung der Höhe und Fälligkeit der Provisionen relevant sind. (BGH, Urteil vom 21.03.2001, Az. VIII ZR 149/99)