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1. Mai 2021
AKS für Beschäftigte in der Gesundheitsbranche

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AKS für Beschäftigte in der Gesundheitsbranche

Welche Beschäftigten im Gesundheitswesen haben Zugang zu Ihrem Angebot?

MR: Im Grunde haben die schon genannten sechs Millionen Beschäftigten der Branche Gesundheitswesen Zugang zu dem Angebot der KlinikRente in der privaten Einkommensabsicherung. Das wirklich Besondere daran: Entscheidend für den Zugang ist nicht der Beruf bzw. die berufliche Tätigkeit, sondern die Branchenzugehörigkeit. Das ist ein Vorteil, denn so kann beispielsweise der im Krankenhaus angestellte Kantinenkoch genauso sein Einkommen über KlinikRente absichern wie der in einer Reha­klinik beschäftigte Gärtner. Es handelt sich dabei ja eindeutig nicht um Berufe, die dem Gesundheitswesen direkt zugeordnet sind, aber beide sind in der Gesundheitsbranche tätig, und daraus leitet sich der Anspruch ab.

Neben der Berufsunfähigkeits­versicherung bieten Sie auch eine Grundfähigkeitsversicherung an. Für welche Mitarbeiter ist diese besonders interessant?

MR: Grundsätzlich für jeden! Es handelt sich hier übrigens nicht, wie vielfach vermutet, nur um ein abgespecktes Angebot für den Fall, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht darstellbar ist. Vielmehr handelt es sich um zwei unterschiedliche Konzepte, die beide ihre Berechtigung haben. Während eine BU auf die berufliche Tätigkeit abzielt, stehen bei einer Grund­fähigkeitsversicherung bestimmte Fähigkeiten im Fokus. Welche Variante nun im Einzelfall geeigneter sein mag, hängt von individuellen Faktoren wie Vorerkrankungen, Berufsbild, vorhandenem Budget und nicht zuletzt vom Verständnis der jeweiligen Leistungsdefinitionen ab. Gerade Personen, bei deren Tätigkeit es in besonderem Maße auf bestimmte Fähigkeiten ankommt, fühlen sich mit einer Grundfähigkeitsversicherung erfahrungsgemäß besser abgesichert.

Für den Vitalschutz haben Sie Neuerungen angekündigt. Worum geht es vor allem?

HH: Neu ist, dass neben den bisher bekannten Leistungsauslösern vier weitere Grundfähigkeiten abgesichert werden: das Schieben und Ziehen, die Benutzung einer Tastatur, die Nutzung eines Smartphones/Tablets und das Fahrradfahren. Die Grundfähigkeit Autofahren wurde zudem um das Ein- und Aussteigen erweitert und erfasst damit jetzt insbesondere auch Beifahrer. Insgesamt sind damit bis zu 26 Grundfähigkeiten in den drei Tarifmodellen M, L und XL versicherbar. Ein weiteres neues Leistungselement – mit besonderer Bedeutung im Gesundheitswesen – ist die Infektionsklausel.

Beschäftigte im Gesundheitswesen sind täglich einer Vielzahl von ansteckenden Krankheiten und Infektionen ausgesetzt. Eine Infektion, die für mindestens sechs Monate zu einem vollständigen beruflichen Tätigkeitsverbot gemäß § 31 IfSG geführt hat oder voraussichtlich für sechs Monate verfügt wird, gilt als Leistungsauslöser. Dieses berufliche Tätigkeitsverbot wird von der zustän­digen Behörde oder einem staatlich anerkannten Hygieniker durch einen Hygieneplan festgestellt.

 
Ein Interview mit
Michael Rabes
Hubertus Harenberg