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29. Januar 2026
Aktuelle D&O-Urteile: Folgt auf zwei Knaller der dritte?

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Aktuelle D&O-Urteile: Folgt auf zwei Knaller der dritte?

Aktuelle D&O-Urteile: Folgt auf zwei Knaller der dritte?

D&O-Schäden durch Insolvenzen im Fokus

Das VW-Urteil war nicht die einzige Karlsruher Entscheidung, die zum Jahreswechsel 2025/26 in den Schaden- und Rechtsabteilungen vieler D&O-Versicherer Kopfzerbrechen bereitet: Am 19.11.2025 (Az. IV ZR 66/25) erklärte das oberste Gericht die bisherige OLG-Rechtsprechung zu D&O-Schäden in der Insolvenz für hinfällig:

Insolvenzverwalter prüfen seit einigen Jahren standardmäßig, ob die bisherige Geschäftsführung in der Unternehmenskrise Pflichtverletzungen beging, die die Gesellschaft oder ihre Gläubiger schädigten. Regelmäßiger Anknüpfungspunkt sind dabei Zahlungen, die der Geschäftsführer noch leistete, obwohl die Gesellschaft bereits überschuldet und insolvent war. Derartige Zahlungen kann der Insolvenzverwalter für die Gesellschaft vom Geschäftsführer zurückverlangen.

Grundsätzlich sind derartige Ansprüche von der D&O gedeckt, wie der BGH bereits 2020 klarstellte (Urteil vom 18.11.2020, Az. IV ZR 217/19). Doch D&O-Versicherer wendeten bislang oft ein, der Geschäftsführer hätte mit der Zahlung nach Verstreichen der Insolvenzantragsfrist gegen eine „Kardinalpflicht“ verstoßen: Die Pflicht, die Liquidität im Blick zu haben, kenne jeder Geschäftsführer. Wer also den Insolvenzantrag zu spät stelle, handele stets wissentlich pflichtwidrig. Wissentliche Pflichtverletzungen sind ein Standardausschluss in der D&O-Versicherung.

Gerade die Situation mit dem größten Haftungsrisiko für das Management, die Liquiditätskrise, sollte damit grundsätzlich unversichert sein. Doch der BGH stellte nun klar, dass sich D&O-Versicherer nicht mit Verweis auf „Kardinalpflichten“ aus der Darlegungs- und Beweislast stehlen können. Der Versicherer muss stets vollumfänglich darlegen und beweisen, dass der Manager subjektiv – d. h. aus seiner Sicht und in der konkreten persönlichen Situation – wissentlich seine Pflicht verletzte. Das gilt nicht nur für Pflichtverletzungen in der Insolvenz, sondern grundsätzlich.

Damit wird es für D&O-Versicherer wieder deutlich schwerer, ihre Leistungspflicht in Insolvenzfällen erfolgreich abzulehnen. Das Urteil kommt für Versicherer zur Unzeit: Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist 2025 auf ein neues Zehnjahreshoch gestiegen. In den D&O-Schadenabteilungen dürfte sich dieser Anstieg 2026 in zusätzlichen D&O-Versicherungsfällen bemerkbar machen.

Showdown zum Bußgeldregress

Während also Karlsruhe den Versicherern einige Hausaufgaben für das neue Jahr aufgegeben hat, schauen die D&O-Experten schon gespannt nach Luxemburg. Dort wird im Laufe des Jahres eine Entscheidung zum Thema Bußgeld- regress erwartet: Der BGH hatte den obersten europäischen Richtern im Februar 2025 die Frage vorgelegt, ob Unternehmen von den verantwortlichen Managern Schadensersatz für den Unternehmen auferlegte Kartellbußgelder verlangen können.

Die Frage ist seit vielen Jahren in Deutschland heiß umstritten und von der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet worden. Während einige Gerichte der Ansicht sind, dass sich Bußgelder grundsätzlich an das Unternehmen richten und schon deshalb nicht einfach weitergereicht werden dürfen, sahen andere Gerichte das Thema differenzierter. Nach Ansicht vieler Juristen ist ein erlittenes Bußgeld ein Vermögensschaden der Gesellschaft, den diese nach den allgemeinen Grundsätzen der Organhaftung bei den verantwortlichen Entschei- dungsträgern regressieren kann. In der Tendenz scheint dies auch der BGH so zu sehen, ließ er in der EuGH-Vorlage durchblicken.

Sollten BGH und EuGH in ihrer endgültigen Entscheidung keine Einwände gegen einen Bußgeld-regress vorbringen, so eröffnet sich damit ein neues Haftungsgroßrisiko für die Manager in Deutschland. Denn Bußgeldern gehen nahezu immer Pflichtverletzungen durch die Unternehmensleitung voraus, weil das Management offensichtlich keine ausreichende Compliance zur Verhinderung von bußgeldrelevanten Taten wie illegalen Preisabsprachen sicherstellte.

Die D&O-Versicherung wird also 2026 mehr denn je gebraucht werden – und innovative Bedingungswerke, die die relevanten Risiken der Manager abdecken, werden sich am Markt hervorheben.

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Ein Artikel von
Dr. Mark Wilhelm, LL.M.