Kindernachversicherung in der Pflegezusatzversicherung versäumt
In der Berufung befindet sich eine andere Klage, in der die Kanzlei den Versicherungsnehmer vertritt. Wie Reichow berichtete, geht es dabei um eine Kindernachversicherung in der Krankenversicherung. Bei Geburt des ersten Kindes wurde das Kind in der Krankenvollversicherung und in der Pflegepflichtversicherung nachgemeldet und aufgenommen, versäumt wurde aber, dies ebenfalls in der bestehenden Pflegetagegeldversicherung zu tun. Es folgte das zweite Kind und der Versicherungsnehmer sagte dem Vertreter, dass genau so verfahren werden sollte wie beim ersten. Also fehlte auch hier die Aufnahme in die Pflegetagegeldversicherung. Das Kind erkrankte und wurde pflegebedürftig. Der Versicherer regulierte im Rahmen der Pflegepflichtversicherung, erbrachte aber keine Leistung aus der Pflegetagegeldversicherung.
Aus Sicht des Versicherungsnehmers stellte sich die Frage, warum denn die Kindernachversicherung nicht auch in Bezug auf die Pflegetagegeldversicherung durchgeführt wurde. Der Ausschließlichkeitsvertreter argumentierte, dass die Kindernachversicherung an der Stelle unterblieben sei, weil der Vater sein zweites Kind so versichert haben wollte wie sein erstes. Daraus ergab sich die Anschlussfrage, warum das erste Kind nicht in der Pflegetagegeldversicherung nachversichert wurde. Der Kunde warf dem Vermittler vor, er habe ihm gar nicht dargestellt, dass eine Kindernachversicherung auch in Bezug zur Pflegetagegeldversicherung möglich sei. Es kam zum Prozess, in dem sich herauskristallisierte, dass keine weiterführende Beratung stattgefunden hatte. Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 24.05.2024 – Az: 3 O 254/22) verurteilte den Krankenversicherer, den Kunden so zu stellen, wie er bei einer ordentlichen Nachversicherung auch in der Pflegetagegeldversicherung bestanden hätte. Das betrifft die Herstellung des Versicherungsschutzes und eben auch konkrete Leistung aus der Pflegetagegeldversicherung. Der Versicherer hat aber Berufung eingelegt, so dass der Prozess beim Oberlandesgericht Stuttgart weitergeführt wird. (bh)
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Leserkommentare
Comments
Über Makler mit Provision, oder Honorarberater?
Nur Makler beraten über die Provision mit voller Haftung für das BESTE Angebot des Marktes, erstmal ohne Kosten, also bei Nichtabschluss kostenfrei.
Honorarberater verlangen Stundensätze, die gerade bei geringen Beiträgen, die Beiträge des Anfangsjahres verzinsen sich am höchsten, eher nachteilig
für Versicherungssparer sind. Mit reduziertem Angebot oft wesentlich Renditeärmer.
Wohl deswegen gibt es trotz Dauerwerbung in den Medien für ganz Deutschland nur ca. 400 Honorarberater. Wenige gute beraten zweigleisig auch über Provisionen.
Ein Beispiel: 300 EURO monatlich, 50 Jahre bei 9% Rendite-über unsere Innovation für Vorstände 3.077.347,97. Bei 49 Jahren aber nur ca. 2.819.791,25 EURO.
Die Provisionskosten bei Maklern werden oft auf 8 Jahre aufgeteilt. Bei der Honorarberatung im ersten Jahr.
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