Wie viele Versicherungsmakler verfügen zusätzlich über eine Erlaubnis nach § 34f GewO? Eine Frage, die sich nur schwer eindeutig beantworten lässt. Zwar führen die Industrie- und Handelskammern entsprechende Register, doch diese sind nach Auskunft der IHK technisch voneinander getrennte, nicht miteinander verknüpfte Systeme. Eine übergreifende Auswertung sei nicht möglich, lautet die Antwort auf eine kürzliche AssCompact Anfrage.
Gerade vor dem Hintergrund der geplanten Einführung des Altersvorsorgedepots gewinnt diese Frage jedoch an Bedeutung. Denn sie wirft auch die weitergehende Überlegung auf, ob sich für Versicherungsmakler die Erweiterung ihres Geschäftsmodells um die Vermittlung von Finanzanlagen nach § 34f GewO künftig stärker lohnen könnte.
Trend zur ganzheitlichen Altersvorsorgeberatung?
Einige Aspekte lassen sich in dieser Frage grundsätzlich betrachten. So ist etwa davon auszugehen, dass gerade jene Vermittler, die sich bereits heute als Altersvorsorgeexperten positionieren, häufig sowohl über eine Erlaubnis nach § 34d als auch nach § 34f GewO verfügen. Aus Sicht einer ganzheitlichen Beratung kann diese Doppelqualifikation durchaus sinnvoll sein, da sie eine umfassendere 360-Grad-Betrachtung der finanziellen Situation des Kunden ermöglicht. Einen belastbaren Realitätscheck, der diese Annahme eindeutig stützen würde, gibt es jedoch nicht.
Bleibt somit vor allem der Blick auf einzelne Marktinformationen, etwa aus dem Umfeld von Maklerpools. Entsprechende Zahlen liefert etwa die BCA. Vorstand Bastian K. Roeder gibt hierzu einen Einblick in die eigene Statistik: „Bei unseren Vertriebspartnern beim Maklerpool BCA AG verfügen rund 50% der Versicherungsmakler auch über eine § 34f-Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler.“ Nach Einschätzung von Roeder zeigt sich dabei eine klare Dynamik nach oben: „Die Tendenz ist stark steigend,“ so Roeder: „Das zeigt, dass die Beratung zu Investment und Versicherungsprodukten in der Praxis im Sinne einer Allfinanzberatung eng zusammenwachsen. Wesentlicher Treiber ist die Kundenerwartung, die eine produktoffene Beratung sowie einen ausgewogenen Mix in der privaten Altersvorsorge zunehmend im Markt sucht.“
Steigende Bedeutung der § 34f-Erlaubnis durch Altersvorsorgereform?
Ein ähnliches Bild zeichnen auch Branchenverbände, die auf eigene Erhebungen zurückgreifen können. „Ich gehe davon aus, dass zwischen 55 bis 60% der Versicherungsmakler und Versicherungsmaklerinnen eine § 34f-Erlaubnis besitzen“, sagt Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. und bezieht sich dabei auf Angaben aus den beiden letzten Umfragen zum „AfW-Vermittlerbarometer“, in denen Versicherungsmakler gezielt danach gefragt wurden, ob sie über eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler verfügen.
Rottenbacher geht davon aus, dass sich die Anzahl der § 34f-Erlaubnisse durch das neue Altersvorsorgedepot erhöhen wird. „Zwar wird das Altersvorsorgedepot im Versicherungsmantel auch mit einer § 34d-Erlaubnis vermittelbar sein, ich kann mir aber vorstellen, dass nicht alle Kunden diesen Versicherungsmantel wählen, sondern sich für das ‚pure‘ Altersvorsorgedepot entscheiden werden. Hierfür ist dann die § 34f-Erlaubnis erforderlich,“ so Rottenbacher. Interessant sei das Thema aber auch mit Blick auf jüngere Zielgruppen. Sie kommen bereits heute über Online-Plattformen früh mit Investmentthemen in Berührung und entwickeln entsprechend andere Erwartungen an Beratung und Produktangebot. Zudem würde künftig eine Jugend heranwachsen, die über die Frühstartrente erstmals systematisch an die Kapitalmärkte herangeführt werde.
§ 34f zwischen Aufwand und Ertrag
Eine § 34f-Erlaubnis ist allerdings auch mit zusätzlichen Verpflichtungen und Kosten verbunden. Vor diesem Hintergrund stellt sich – Altersvorsorgedepot hin oder her – die grundsätzliche Frage: Lohnt sich die Eintragung einer § 34f-Erlaubnis überhaupt?
Prof. Dr. Matthias Beenken von der Fachhochschule Dortmund gibt zu bedenken: „Wer bisher keine § 34f GewO-Erlaubnis hat, sollte sich gut überlegen, ob er für die Vermittlung von anlageförmigen Produkten extra eine solche Erlaubnis einholt. Die Kosten für die Erlaubniseinholung und Registrierung dürften zu den Einnahmemöglichkeiten in keinem günstigen Verhältnis stehen.“ Er ist zudem skeptisch, dass sich aus dem Altersvorsorgereformgesetz ein interessantes Geschäftsfeld für diejenigen Versicherungsmakler entwickeln wird, denen traditionelle Vergütungen wichtig sind. „Bei versicherungsförmigen Produkten wird den Maklern die gewohnte Abschlusscourtage fehlen, denn die neuen Produkte dürfen nicht mehr gezillmert werden, die Abschlusskosten müssen also über die Laufzeit verteilt werden. Damit dürften nur laufende Courtagen darstellbar sein, die sich erst auf längere Sicht rechnen“, so Beenken. Beim Standardprodukt, egal ob versicherungs- oder anlageförmig, komme die Kostendeckelung erschwerend hinzu. Bei maximal 1% Renditeminderung seien keine marktüblichen Maklercourtagen darstellbar.
Was die Kosten rund um die Genehmigung angeht, haben Maklerpools wie die BCA eine Antwort parat: „Viele Versicherungsmakler ergänzen ihr Geschäftsmodell gezielt um Investmentlösungen, ohne dies zwangsläufig mit einer eigenen § 34f-Erlaubnis zu verbinden. Das ist auch nicht zwingend. Vielmehr entscheiden sich einige unserer Vertriebspartner sehr bewusst – abhängig von Strategie, Größe und Beratungsschwerpunkt – gegen eine eigene Erlaubnis und für die Anbindung an unser Haftungsdach“, erklärt BCA-Vorstand Roeder.
Steigende Anforderungen an die Beratungsqualität
Aktuell bleibt die finale Ratifizierung der Reform sowie des Altersvorsorgedepots noch abzuwarten. Zudem haben zwar Produktanbieter bereits angekündigt, zum Start im Jahr 2027 entsprechende Lösungen auf den Markt zu bringen, doch wie diese im Detail aussehen werden, ist derzeit noch Gegenstand intensiver Planungen in den Produktschmieden von Versicherern und Fondsanbietern. Frank Rottenbacher mahnt jedoch bereits jetzt zur inhaltlichen Vorbereitung: „Mal ganz unabhängig von der Erlaubnis sind beim Versicherungsmakler natürlich Kenntnisse in Bezug auf Kapitalanlageberatung, Fonds, ETF, Kapitalmärkte etc. erforderlich, um eine gute Beratung durchführen zu können. Auch, wenn er das Altersvorsorgedepot im Versicherungsmantel anbietet und ‚nur‘ die § 34d Erlaubnis benötigt.“ (bh)
Lesen Sie auch:
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können