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6. Oktober 2026
Altersvorsorgedepot: Verändert die Reform die Maklervergütung?

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Altersvorsorgedepot: NAV-Vergütung gewinnt für Makler an Bedeutung

Altersvorsorgedepot: Verändert die Reform die Maklervergütung?

Kostenentwicklung über die Laufzeit beim NAV-Modell

Wenn nun aber die Vergütung und damit die Kosten über die Laufzeit in Verbindung mit einer steigenden Anlagesumme stehen, wie kann dann sichergestellt werden, dass die Kosten auch über die komplette Laufzeit im Rahmen der regulatorischen Vorgaben bleiben? „Das muss zunächst in der Produktgestaltung und Kalkulation des Anbieters abgesichert werden. Dabei sind die jeweils einzubeziehenden Kosten insgesamt zu betrachten, nicht allein die Vertriebsvergütung. Eine NAV-basierte Vergütung ist für sich genommen noch keine Garantie dafür, dass das Gesamtprodukt die Kostenvorgaben einhält“, stellt Wirth klar.

Die Allianz verweist dagegen auf die langfristige Kalkulation der Produkte. Bastian erläutert die Lage der Versicherer: „Lebensversicherer sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Kosten so zu kalkulieren, dass diese ausreichen, um die tatsächlich anfallenden Aufwände zu decken und auch nach Jahrzehnten ihren Leistungsversprechen nachkommen zu können. Wir als Allianz Leben fixieren vertraglich die von uns beinflussbaren Kosten für die gesamte Laufzeit.“

Liechtenstein Life verweist ebenfalls auf eine langfristige Betrachtung der Kosten. „Die Produktkosten werden über die gesamte Vertragslaufzeit konstant gehalten und bleiben damit innerhalb der regulatorischen Vorgaben. Darüber hinaus werden die im Standarddepot eingesetzten Fonds und insbesondere deren laufende Kosten kontinuierlich überwacht. Sollten sich die Fondskosten erhöhen, kann frühzeitig reagiert und die Fondsauswahl gegebenenfalls entsprechend angepasst werden,“ erklärt Veress.

Wettbewerbsvorteil für ETFs und Direktvertrieb?

Die Kostendebatte betrifft aber natürlich nicht nur das NAV-Vergütungsmodell, sondern das Provisionsmodell als solches. Insofern wird immer wieder diskutiert, ob Fonds insbesondere ETFs im Rahmen des Altersvorsorgedepots einen Wettbewerbsvorteil gegenüber fondsgebundenen Versicherungen haben.

Verbandschef Wirth will einen solchen Wettbewerbsvorteil als nicht gegeben ansehen. „Solange die konkrete Umsetzung nicht ausreichend erkennbar ist, wäre eine pauschale Aussage über Gewinner und Verlierer voreilig. Für uns ist der Idealmaßstab aber klar: Wirtschaftlich vergleichbare Beratungs- und Betreuungsleistungen sollten unabhängig vom Produkt angemessen vergütet werden können. Unser Interesse gilt deshalb fairen Wettbewerbsbedingungen – auch und vor allem gegenüber Neobrokern, Banken und Sparkassen und gebundenen Vertrieben – und einer bedarfsgerechten Produktauswahl – nicht der Bevorzugung einer Seite.“

Auch Veress von Liechtenstein Life sieht keinen derartigen Wettbewerbsvorteil. Allerdings: „Ein Vorteil mag jedoch für den B2C-Direktvertrieb gegenüber beratungsbasierten B2B2C-Modellen entstehen. Da Investmentlösungen im Direktvertrieb auch ohne persönliche Beratung angeboten werden können, ermöglichen sie eine aggressivere Preisgestaltung. Dadurch entsteht im Kostenvergleich ein verzerrtes Bild, weil bei beratungsbasierten Lösungen die Kosten einer qualifizierten Beratung und laufenden Betreuung enthalten sind.“ Zudem weist er daraufhin, dass Banken und Neobroker ihre Angebote zunächst besonders günstig positionieren und die Entgelte später erhöhen können. Versicherer würden bei langfristigen Verträgen über deutlich geringere Möglichkeiten verfügen, die vereinbarten Kosten nachträglich anzupassen.

Bastian von der Allianz fügt einen weiteren Punkt an: „Der Gesetzgeber bestimmt im Rahmen des Altersvorsorgereformgesetzes, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher bei Anbieter- und Produktwechseln nicht erneut mit Abschluss- und Vertriebskosten auf übertragenes Altersvorsorgevermögen belastet werden dürfen. Damit diese Vorgabe im Sinne des Verbraucherschutzes für sämtliche Produkt- und Anbietergruppen gleichermaßen wirkt, sollten Vertriebsvergütungen auf übertragenes Altersvorsorgevermögen daher ausgeschlossen sein.“