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Steuern & Recht
4. Januar 2020
Angst vor persönlicher Haftung – Und was man dagegen tun kann

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Angst vor persönlicher Haftung – Und was man dagegen tun kann

Was halten Sie von einer fondsbasierten Versicherung mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht?

Auch diese Gestaltungsmöglichkeit besteht. Doch wie die Bezeichnung schon sagt: Die Bezugsberechtigung muss unwiderruflich sein. Sie muss dem Bezugsberechtigten sofort Rechte verschaffen und den Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung verhindern. Ein „schneller und formloser“ Wechsel des Bezugsberechtigten ist dann nicht mehr möglich – insbesondere nicht ohne Zustimmung des benannten Bezugsberechtigten. Wichtig ist, dass die unwiderrufliche Benennung des Bezugsberechtigten gegenüber dem Versicherer erklärt wird, da nur so eine Bindung des Versicherers erfolgt. Wurde das unwiderrufliche Bezugsrecht nur im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten vereinbart, löst diese Vereinbarung nur Rechte und Pflichten im Innenverhältnis aus.

Wird der Versicherungsnehmer insolvent, steht im Falle der unwiderruflichen Bezugsberechtigung der Anspruch auf den Rückkaufswert ausschließlich dem Bezugsberechtigten zu. Bei einer widerruflichen Bezugsberechtigung hingegen steht dieser Anspruch der Insolvenzmasse des Versicherungsnehmers zu, weil der widerruflich eingesetzte Bezugsberechtigte erst im Versicherungsfall tatsächlich Rechte erwirbt.

Beim Thema Vermögensabsicherung ist auch häufig von einer „Güterstandsschaukel“ die Rede. Was ist das?

Hinter der Güterstandsschaukel steckt die rechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeit, allein durch einen Wechsel von der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung Vermögen auf den Ehepartner zu übertragen, ohne dass Schenkungsteuer anfällt. Doch auch eine solche Vereinbarung muss rechtzeitig erfolgen – ein solcher Vertrag unterliegt den Anfechtungsregeln der Insolvenzordnung oder des Anfechtungsgesetzes. Ein Güterstandswechsel kann nur sinnvoll sein, solange keine Gläubigerforderungen gegen den Schuldner des Zugewinnausgleichsanspruchs bestehen. Auch hier ist eine frühzeitige Planung und Umsetzung erforderlich. Auch die Ausgestaltung des Rückübertragungsanspruchs muss sorgfältig erfolgen, da der Anspruch des Unternehmers gegen den Ehepartner ansonsten durch Dritte pfändbar sein kann.

Was halten Sie von Stiftungen zum Schutz der Vermögens?

Durch die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung kann dieses Vermögen dauerhaft vor möglichen Haftungsrisiken aus der unternehmerischen Tätigkeit geschützt werden. Eine Stiftung eignet sich auch dazu, mögliche spätere Familienstreitigkeiten im Bereich der Mitbestimmung zu vermeiden. Die Errichtung von Stiftungen ist aber mit einem höheren Aufwand verbunden und daher nur für Vermögen ab einer gewissen Größenordnung sinnvoll. Zudem muss sich der Stifter neben steuerrechtlichen Themen darüber klar sein, dass sein gestiftetes Vermögen dann der Stiftung zusteht und für einen vorab festgelegten Zweck verwendet werden muss. In welchem Umfang der Stifter selbst von „seiner“ Stiftung profitieren kann, ist umstritten. Hier gibt es verschiedene rechtliche Feinheiten und Grenzen bei der Gestaltung zu beachten. Wer sich mit dem Gedanken einer Stiftung trägt, sollte sich im Vorfeld entsprechend beraten lassen.

Gibt es weitere Möglichkeiten zum Vermögensschutz, die sich auch mit weniger Aufwand realisieren lassen?

Ja. Eine weitere Möglichkeit besteht etwa darin, Forderungen unpfändbar zu machen und auf diese Weise vor dem Zugriff zu sichern. Das ist aber nur in engen Grenzen möglich. Und auch hier spielt im Hinblick auf Anfechtungsmöglichkeiten das Timing eine entscheidende Rolle. Der Pfändung unterworfen sind Forderungen nur dann, wenn sie übertragbar sind. Daher ist unter anderem ein Altersvorsorgevermögen, das im Rahmen eines besonders qualifizierten Altersvorsorgevertrags gebildet wurde, einschließlich der Erträge, der laufenden Beiträge sowie der staatlichen Zulage unpfändbar. Auch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten wie etwa ein Wohnrecht sind nicht übertragbar und deshalb nicht pfändbar.

Wenn der Vermittler also einem Dritten ein vorrangiges Wohnrecht an seiner Immobilie im Grundbuch eingetragen hat und Anfechtungstatbestände nicht greifen, bleibt dieses Recht auch im Fall einer Insolvenz des Vermittlers bestehen. Die Immobilie selbst ist dann zwar weiter Teil der Haftungsmasse. Faktisch ist eine lukrative Verwertung eines mit einem dinglichen Wohnrecht belasteten Grundstücks aber häufig erschwert. Daraus resultiert ein gewisser Schutz vor der Verwertung der Immobilie durch Gläubiger.

Was ist denn dann Ihr konkreter Rat für Vermittler?

Maßnahmen zum Vermögensschutz müssen nicht schwierig sein. Einige Punkte klingen banal – wie etwa das richtige Auftreten im Geschäftsverkehr: Wer seine Dienstleistung in einer GmbH oder unter einem Haftungsdach erbringt, muss auch stets nach außen so auftreten. Am wichtigsten ist aber, dass Vermittler das richtige Handwerkszeug haben. Als erstes sollten sie aus etwas Distanz kritisch auf ihre Arbeitsdokumente schauen, dann auf die Produkte. Viele unterschätzen den Beitrag, den gute Verträge und eine gute Dokumentation zum Schutz des eigenen Vermögens leisten. Richtig eingesetzt ist eine Dokumentation eines der wirksamsten Mittel zur Haftungsvermeidung.

Leider arbeiten immer noch viele Vermittler und Makler mit selbst gebastelten Verträgen und Dokus, die von irgendwo zusammenkopiert sind. Das führt zu einer Scheinsicherheit, denn häufig sind unwirksame Haftungsregelungen oder unzureichende Risikohinweise die Folge. Im Streitfall kommt dann das böse Erwachen. Wer bereit ist, Zeit und Geld in Verträge, Dokumentation und saubere Arbeitsprozesse zu investieren, hat den ersten wichtigen Schritt gemacht.

Bilder: © wsf-f – stock.adobe.com, © Schlatter

Das Interview lesen Sie auch in AssCompact 12/2019, Seite 138 ff. und in unserem ePaper.

 
Ein Artikel von
Dr. Martin Andreas Duncker