AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
4. Januar 2020
Angst vor persönlicher Haftung – Und was man dagegen tun kann

2 / 3

Angst vor persönlicher Haftung – Und was man dagegen tun kann

Warum ist Asset Protection denn dann noch nicht so prominent, wie es der Fall sein sollte?

Häufig steht für die Vermittler und Makler – wie für die meisten sonstigen Unternehmen auch – erst einmal das Geschäft im Mittelpunkt. Die operativen Themen müssen einfach laufen. Außerdem ist die Vorstellung eines kritischen Szenarios im eigenen Unternehmen, in dem solche Vermögensschutzmaßnahmen sinnvoll sind, bei den Unternehmern ebenso populär wie Vorsorgevollmachten im privaten Bereich. Die Themen geraten häufig erst dann ins Blickfeld, wenn das Unternehmen in unruhiges Fahrwasser gerät – oder das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist. In dieser bereits kritischen Situation sind die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zum Vermögensschutz allerdings stark eingeschränkt. Daher ist es so sinnvoll, sich frühzeitig mit diesem Thema zu beschäftigen.

Und warum sind die Gestaltungsmöglichkeiten in oder direkt vor der Krise so stark eingeschränkt?

Viele sinnvolle Maßnahmen zur Vermögenssicherung funktionieren erst nach einem gewissen Zeitablauf. Diese Zeitspanne steht aber nicht mehr zur Verfügung, wenn sich die Krise am Horizont bereits abzeichnet. In dem Fall ziehen das Anfechtungsgesetz, die Insolvenzordnung und das Strafrecht die wichtigsten Grenzen der zulässigen Gestaltung. Die Anfechtungsrechte des Anfechtungsgesetzes und der Insolvenzordnung schützen Gläubiger vor bestimmten Vermögensübertragungen eines Schuldners. Anfechtbar sind Rechtshandlungen des Schuldners wie zum Beispiel Schenkungen, Verkäufe oder Eheverträge dann, wenn die Gläubiger hierdurch objektiv benachteiligt werden. Es ist unerheblich, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Rechtshandlung schon Gläubiger hatte oder noch nicht.

Anfechtungsmöglichkeiten außerhalb eines Insolvenzverfahrens sieht das Anfechtungsgesetz vor. Es gibt die Vorsatzanfechtung und die Schenkungsanfechtung. Letztere betrifft alle unentgeltlichen Vorgänge wie etwa Schenkungen. Unentgeltliche Leistungen des Schuldners sind anfechtbar, wenn sie innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden. Gläubigerbenachteiligende Verfügungen können bis zu zehn Jahre rückwirkend anfechtbar sein, entgeltliche Verträge mit Ehegatten und sonstigen nahestehenden Personen bis zu zwei Jahre rückwirkend. Innerhalb der Anfechtungsfristen sind also zum Beispiel auch ehevertragliche Vereinbarungen zwischen Ehegatten anfechtbar, wenn diese gläubigerbenachteiligende Wirkungen haben.

Was bedeutet das konkret?

Das bedeutet: Eine sinnvolle Planung des Vermögensschutzes muss frühzeitig erfolgen. Wenn Zahlungsschwierigkeiten oder gar eine Insolvenz absehbar sind, ist es für solche Überlegungen zu spät. Wird in diesem Krisenfall trotzdem „noch schnell“ Vermögen übertragen, drohen nicht nur anfechtungsrechtliche, sondern mit den Vorwürfen der Untreue, des Betrugs oder des Bankrotts auch strafrechtliche Konsequenzen. Wer etwa bei Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit Teile seines Privatvermögens beiseiteschafft, kann damit den Tatbestand des Bankrotts erfüllen, der mit bis zu fünf Jahren Haft, in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Haft strafbewehrt ist.

Wie sieht es mit der Übertragung von Vermögen auf Ehegatten oder Verwandte aus – ist das eine sinnvolle Maßnahme zum Vermögensschutz?

Die Übertragung von Vermögenswerten auf Ehepartner oder Verwandte kann, wenn sie rechtzeitig vorgenommen wurde, ein sinnvolles Mittel sein, Vermögen vor Risiken aus der beruflichen Tätigkeit abzusichern. Ehepartner und Kinder haften grundsätzlich nicht für die Insolvenz des anderen Ehepartners/Elternteils. Bei Zuwendungen an minderjährige Kinder müssen allerdings auch die gesetzlichen Schutzmechanismen berücksichtigt werden. Zudem sind auch steuerrechtliche Fragen zu berücksichtigen, etwa Schenkungsfreibeträge.

Sollte diese Form der Vermögensabsicherung dann nicht viel häufiger gewählt werden?

Wie bei vielen Gestaltungsmöglichkeiten gibt es auch hier Vorteile und Nachteile. Die Übertragung von Vermögenswerten auf Ehepartner oder Verwandte ist nicht ohne Risiko: Durch die Übertragung wird dieser Vermögensanteil klar und unwiderruflich einer anderen Person zugeordnet. Diese neue Person kann fortan frei über das Vermögen verfügen. Überträgt beispielsweise eine Maklerin einen Großteil ihres Vermögens rechtzeitig auf ihren Ehemann, ist dieses Vermögen zwar wirksam vor dem Insolvenzrisiko geschützt, nicht aber vor dem Scheidungsrisiko. Welches dieser Risiken höher zu bewerten ist, muss jeder für sich entscheiden.

 
Ein Artikel von
Dr. Martin Andreas Duncker