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30. Juli 2025
Auch Einmalzahlungen aus bAV unterliegen Beitragspflicht

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Auch Einmalzahlungen aus bAV unterliegen Beitragspflicht

Auch Einmalzahlungen aus bAV unterliegen Beitragspflicht

Folgebescheide: Kläger geht in die Berufung

Mitte und Ende 2023 sind dem Rentner weitere Beitragsbescheide ergangen. Daraufhin ging der Rentner in Berufung. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, es werde fälschlicherweise unterstellt, dass sein damaliger Arbeitgeber den Vertrag mit dem Versicherer abgeschlossen habe. Schließlich sei immer er Vertragspartner und Versicherungsnehmer des Versicherers gewesen. Im Jahr 2002 sei von einer späteren horrenden Besteuerung oder von zusätzlichen Zahlungen an die Krankenkasse keine Rede gewesen. Auch habe er einen Großteil der monatlichen Beiträge selbst bezahlt, der Arbeitgeber nur einen geringen Zuschuss geleistet. Das Urteil des SG lasse zudem außer Acht, dass sein Vertrag bereits 2002 abgeschlossen worden sei. Das hier einschlägige Recht gelte erst ab 01.01. 2004.

Allerdings scheiterte auch die Berufung. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Klage abgewiesen.

 Das Berufungsgericht folgte den Ausführungen des Sozialgerichts. Bei den beim Kläger ausgezahlten Kapitallebensversicherungsleistungen handelt es sich jeweils um eine bAV. Dass die Leistungen jeweils als einmalige Kapitalleistungen ausgezahlt worden sind, hat auf die Einordnung als beitragspflichtige Leistung der bAV keinen Einfluss. Die Entscheidung stützt sich auf mittlerweile ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), des Bundessozialgerichts und der Instanzgerichte.

Kein Verbot der Doppelverbeitragung

Der Umstand, dass von den Lohnanteilen, aus denen die Versicherungsbeiträge gezahlt wurden, bereits Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt wurden, führt nicht zur Rechtswidrigkeit. Ein Verbot der Doppelverbeitragung existiert nicht. Nach dem BVerfG ergibt sich kein Verstoß gegen Grundrechte, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist

Keine neuen verfassungsrechtliche Argumente

Das BVerfG hat bereits entschieden, dass es verfassungsrechtlich zulässig ist, auch Einmalzahlungen aus Direktversicherungen seit dem 01.01.2004 mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zu belasten. Die Regelung stellt keine unzulässige Rückwirkung dar, da Versicherte schon seit den 1980er-Jahren mit der Beitragspflicht für die bAV rechnen mussten. Die Gerichte sehen darin weder einen Verstoß gegen den Vertrauensschutz noch gegen die Grundrechte auf Gleichbehandlung oder allgemeine Handlungsfreiheit. Auch im vorliegenden Fall konnte der Kläger keine neuen verfassungsrechtlichen Argumente vorbringen. 

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2025 – Az: L 1 KR 241/23

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