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18. Februar 2021
Ausländische Quellensteuer auf Gewerbesteuer anrechenbar

Ausländische Quellensteuer auf Gewerbesteuer anrechenbar

Einbehaltene ausländische Quellensteuer kann unter Umständen auf die deutsche Gewerbesteuer angerechnet werden. Das ist einem Urteil des FG Hessen in einem Fall zu entnehmen, in dem eine Kapitalgesellschaft in ihrer Gewerbesteuererklärung den Abzug kanadischer Quellensteuer geltend gemacht hatte.

Das Finanzgericht (FG) Hessen musste sich in einem aktuellen Verfahren mit der Frage beschäftigen, ob einbehaltene ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge auch auf die inländische Gewerbesteuer angerechnet werden kann. Zumindest unter dem Umstand, dass ein bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Ländern eine Anrechnung auf inländische Einkommensteuer vorsieht.

Finanzamt akzeptiert Steuerabzug nicht

Konkret ging es um eine Kapitalgesellschaft, die mit einer Beteiligung an einem kanadischen Unternehmen Kapitalerträge erzielt hatte. Die entsprechende Quellensteuer wurde von den kanadischen Behörden einbehalten. In ihrer Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2008 zog die Gesellschaft die einbehaltene kanadische Quellensteuer ab. Das Finanzamt wollte diesen Steuerabzug nicht akzeptieren. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Abkommen mit Kanada soll Doppelbesteuerung vermeiden

Das FG Hessen entschied nun, dass eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegt. Deutschland und Kanada besteuerten denselben Steuergegenstand im gleichen Zeitraum mit einer gleichartigen Steuer. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Kanada sehe jedoch vor, dass eine derartige Besteuerung durch gegenseitige Steueranrechnung vermieden werde.

Anrechnung muss auch ohne konkrete Vorschrift erfolgen

Diese Steueranrechnung zwischen den Ländern werde üblicherweise lediglich bei der Einkommensteuer angewendet. Nach der Überzeugung des Finanzgerichts gelte sie aber auch für die Gewerbesteuer. Auch wenn das Gewebesteuergesetz keine entsprechende Anrechnungsvorschrift enthalte, habe eine Anrechnung der kanadischen Quellensteuer auf die deutsche Gewerbesteuer zu erfolgen.

Klärung vor dem BFH

Das Finanzamt hat bereits Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gegen die Entscheidung eingelegt. Sollte diese Rechtsansicht höchstrichterlich bestätigt werden, könnte das gerade auf Gemeindeebene zu finanziellen Verwerfungen führen, da zahlreiche Gemeinden auf die Einnahmen aus der Gewerbesteuer angewiesen sind. (tku)

FG Hessen, Urteil vom 26.08.2020 – 8 K 1860/16

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