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7. Januar 2020
BAG: Wann muss ein Betrieb seine bAV auf Anpassung prüfen

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BAG: Wann muss ein Betrieb seine bAV auf Anpassung prüfen

Konkretisierung vonseiten des BAG

Im Zuge des Urteils konkretisierte das Gericht die Kriterien, die erfüllt sein müssen, dass § 16 Absatz 3 Nr. 2 BetrAVG greift. So heißt es im Gesetzestext, dass die Anpassungsprüfungspflicht dann entfallen kann, wenn die Versorgung über eine Pensionskasse durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.

Folgende Voraussetzungen müssen laut Urteil des BAG jedoch zwingend zusätzlich bestehen:

  • Die in der vorangegangenen Ausnahmeschrift genannten Voraussetzungen müssen zu Beginn der Betriebsrentenleistung feststehen.
  • Des Weiteren muss sichergestellt werden, dass eventuell anfallende Überschussanteile im Versorgungsfall weder der Pensionskasse, noch dem Arbeitgeber zugutekommen.
  • Beim Eintritt des Versorgungsfalls muss sichergestellt sein, dass die für eine Überschussbeteiligung notwendige Abgrenzung der Versicherungsbestände verursacherorientiert, im Sinne des Versicherungsrechts, erfolgt und bleibt.
  • Bei Rentenbeginn muss gewährleistet sein, dass etwaige Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Dauernde und vorübergehende Rentenerhöhungen müssen hierzu in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Die vorübergehenden Erhöhungen dürften nicht unangemessen hoch sein – was bei einem Anteil von 25% sichergestellt sei.
  • Die Leistungen aus den Überschussanteilen müssen außerdem eine bAV im Sinne des BetrAVG sein. Sterbegeld gehöre laut BAG explizit nicht dazu. (tku)

BAG, Urteil vom 10.12.2019, Az.: 3 AZR 122/18

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