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22. Oktober 2021
Baufinanzierung: Zur Höhe einer Bereitstellungsprovision
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Baufinanzierung: Zur Höhe einer Bereitstellungsprovision

Sieht eine Bank in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bereitstellungsprovision vor, die den nach der Auszahlung des Darlehens geschuldeten Zinssatz erheblich übersteigt, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) jüngst entschieden.

Ein Verbraucherschutzverband hatte wegen einer im Bereich der Baufinanzierung verwendeten Vertragsklausel gegen eine Bank geklagt. Der betreffenden Klausel zufolge schuldet der Darlehensnehmer eine Bereitstellungsprovision von 0,25% pro Monat in Bezug auf den Darlehensbetrag, der nach Ablauf einer Abruffrist noch nicht zur Auszahlung gekommen ist. Dies hält der Verbraucherschutzverband für inhaltlich unangemessen und deswegen unwirksam. Als Beispiel hat er einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und der beklagten Bank vorgelegt, bei dem ein jährlicher Vertragszins von 1,22% ab Auszahlung des Darlehens vereinbart war. Die bis zur Auszahlung des Darlehens geschuldete Bereitstellungsprovision von umgerechnet ca. 3% pro Jahr übersteigt die nach der Darlehensauszahlung geschuldeten Zinsen also um das nahezu Zweieinhalbfache.

OLG: Preisabrede ist von Inhaltskontrolle ausgenommen

Das OLG Karlsruhe sieht in einer derartigen Vertragsgestaltung allerdings im Gegensatz zu dem klagenden Verbraucherschutzverband keinen Verstoß gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und hat daher die Berufung des Verbraucherschutzverbandes gegen ein Urteil des Landgerichts Mannheim (LG) zurückgewiesen. Denn: Bei der Klausel zur Bereitstellungsprovision handelt es sich um eine sogenannte Preisabrede: Sie regelt die Vergütung der von der Bank erbrachten Sonderleistung, dem Darlehensnehmer den Darlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrages auf Abruf bereitzuhalten. Laut gesetzgeberischer Entscheidung unterliegen solche Preisabreden grundsätzlich gerade nicht der sonst vorgesehenen Inhaltskontrolle von vorformulierten Vertragsbedingungen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Zudem vertritt das OLG Karlsruhe die Auffassung, dass die betreffende Klausel auch nicht gegen das Verbot sittenwidriger Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB verstößt. Zwar kann ein danach unwirksames „wucherähnliches Kreditgeschäft“ nach BGH-Rechtsprechung vorliegen, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzinssatz relativ um etwa 100% oder absolut um zwölf Prozentpunkte überschreitet. Diese Rechtsprechung aus den 1980-er- und 1990-er-Jahren führe allerdings laut OLG Karlsruhe im vorliegenden Fall aus zwei Gründen nicht zur Sittenwidrigkeit der Vertragsklausel zur Bereitstellungsprovision:

Bereitstellungsprovision und Darlehenszins nicht miteinander vergleichbar

Zum einen seien Bereitstellungsprovision und Darlehenszins bereits nicht miteinander vergleichbar, weil diesen Leistungen unterschiedliche Gegenleistungen der Bank gegenüberstünden. So sei die Zahlung des Vertragszinses die vom Darlehensnehmer zu erbringende Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta durch die Bank. Die Zahlung der Bereitstellungsprovision sei hingegen die Gegenleistung für die von der Bank geschuldete Bereithaltung eines Darlehensbetrags auch nach Ablauf der Abnahmefrist.

Niedrigzinsphase muss berücksichtigt werden

Zum anderen läge selbst bei einer Vergleichbarkeit des Vertragszinssatzes einerseits und der Bereitstellungsprovision andererseits auch bei einer Zinsdifferenz von rund 250% in der derzeitigen Niedrigzinsphase kein zu einer Sittenwidrigkeit führendes auffälliges Missverhältnis vor: Die relative 100%-Grenze stamme aus einer Zeit erheblich höherer Zinssätze. In der momentanen Niedrigzinsphase würde jedoch schon ein in absoluten Zahlen geringfügiger Zinsunterschied von beispielsweise 0,6% statt 0,3% zur Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages führen. Nach Auffassung des Gerichts ist in Niedrigzinsphasen die absolute Abweichung des effektiven Vertragszinses vom marktüblichen Effektivzins als Maßstab einer Sittenwidrigkeit (mit-)heranzuziehen. Dabei kann ein „Spread“ der Immobilienkreditkonditionen von drei Prozentpunkten noch akzeptiert werden; erst eine noch höhere Abweichung wäre als sittenwidrig anzusehen. Im konkreten Fall lag die Zinsdifferenz aber deutlich darunter.

Die Revision zum Bundesgerichtshof ist nicht zugelassen. (ad)

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.10.2021, Az.: 17 U 545/20

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