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17. Juli 2025
bAV-Verwaltung: Wenn Service zur Haftungsfalle für Makler wird

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bAV-Verwaltung: Wenn Service zur Haftungsfalle für Makler wird

bAV-Verwaltung: Wenn Service zur Haftungsfalle für Makler wird

Die Ausweitung der Nutzung von Maklerverwaltungsprogrammen in der bAV führt mittlerweile zur Übernahme von Aufgaben, die im Bereich der Personalverwaltung eines Arbeitgebers anzusiedeln sind. Das birgt rechtliche und haftungstechnische Herausforderungen. Rechtsexperte Christian Guse schildert Lösungen.

Ein Artikel von Christian Guse, Rechtsanwalt und Inhaber der Anwaltskanzlei Guse

Die Studie „AssCompact TRENDS I/2025“ beleuchtet die zunehmende Bedeutung von Maklerverwaltungsprogrammen (MVP) in der Versicherungsbranche. Ursprünglich zur Vereinfachung administrativer Aufgaben konzipiert, bieten MVPs heute umfangreiche Funktionen: Kundenverwaltung, Vergleichsrechner, Abrechnungsunterstützung, automatisierte Korrespondenzen, digitale Unterschriftenprozesse – und vieles mehr. Sie bilden damit das digitale Rückgrat vieler Versicherungsmakler.

Verkaufen Makler Produkte zur betrieblichen Versorgung, dann zeigt sich gerade hier seit ca. fünf Jahren ein zusätzlicher Trend: Die Ausweitung der Nutzung von MVPs im Bereich der betrieblichen Altersversorgung (bAV) führt zur Übernahme von Aufgaben, die eigentlich im Bereich der Personalverwaltung eines Arbeitgebers anzusiedeln sind. Damit zeigt sich eine deutliche Verschiebung in der Rolle des Maklers – weg vom reinen Vermittler hin zu einem hybriden Dienstleister, der auch Verwaltungsaufgaben übernimmt. Diese Entwicklung bringt Chancen, aber auch Herausforderungen mit sich.

Wenn Vermittlung zur Verwaltung wird

Die betriebliche Altersversorgung hatte aufgrund ihrer Komplexität schon immer eine enge Schnittstelle zur Personalverwaltung. Neben versicherungstechnischem Know-how erfordert sie auch arbeitsrechtliches Wissen, etwa zu Anspruchsvoraussetzungen, Informationspflichten oder zur Umsetzung der Zusageformen. In der Praxis erleben viele Makler, dass Personalabteilungen gerade in diesem Bereich Unterstützung suchen – und bereit sind, ganze Teilbereiche an den Makler „auszulagern“. Hat es früher aus der Personalabteilung des Kunden geheißen: „Der Versicherungsnehmerwechsel dauert so lang. Können Sie sich bitte einmal drum kümmern und bei der Versicherung anrufen“, so heißt es jetzt: „Bitte führen Sie den Versicherungsnehmerwechsel durch.“

Dies hat zu einem Verdrängungswettbewerb unter Vermittlern geführt. Wer nicht nur Policen vermittelt, sondern auch die Verwaltung rund um die bAV übernimmt, kann sich Wettbewerbsvorteile sichern. Die Folge: Vermittlerorientierte bAV-Verwaltungssysteme gewinnen an Bedeutung. Verwaltungskompetenz wird damit ebenso wichtig wie Produktkenntnis.

Doch dieser Wandel ist nicht ohne Risiken. Denn der Makler bewegt sich zunehmend in einem Grenzbereich zwischen Vermittlung und Dienstleistungserbringung. Während § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die Vermittlung regelt, umfasst die Übernahme administrativer Aufgaben eine andere rechtliche Dimension – nämlich die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, die aus dem Versorgungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer resultieren.

Aus Sicht des Maklers ist besonders kritisch, dass klassische Maklerverträge – bestehend aus Maklervertrag, Vollmacht und Datenschutzerklärung – diesen erweiterten Tätigkeitsbereich oft nicht abdecken. Sie beziehen sich schwerpunktmäßig auf die Vermittlung von Versicherungsverträgen und die daraus resultierenden Haftungsthemen. Die Übernahme verwaltungsnaher Aufgaben bleibt jedoch vertraglich oft ungeregelt. Das birgt erhebliche Haftungsrisiken.

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Ein Artikel von
Christian Guse