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11. Juli 2019
Bausparkassen: Kündigungsrecht von 15 Jahren unzulässig

Bausparkassen: Kündigungsrecht von 15 Jahren unzulässig

Zwei Bausparkassen haben ihre Revisionen vor dem BGH zurückgezogen. Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass ein Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Sparer unangemessen benachteiligt. Die Entscheidung gilt.

Nach der Bausparkasse Badenia AG hat nun auch die LBS Südwest die Revision vor dem Bundesgerichtshof zurückgezogen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte auf Unterlassung gegen die beiden Kassen geklagt (AssCompact berichtete). Die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart stellten daraufhin fest, dass das in den Bausparbedingungen der beklagten Bausparkassen formulierte generelle Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsbeginn Verbraucher unangemessen benachteiligt. Die von der Verbraucherzentrale befürchtete Kündigungswelle, die ab 2020 auf entsprechende Klauseln hätte gestützt werden können, ist damit vom Tisch.

 „Die zwei nunmehr rechtskräftigen Urteile verschiedener Oberlandesgerichte sind ein klares Signal an die Branche. Das gesetzliche Kündigungsrecht von im Regelfall zehn Jahren ab Zuteilung dürfen die Bausparkassen nicht nach Belieben weiter verkürzen“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zu der Entscheidung. (tos)

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.08.2018, Az.: 2 U 188/17 und OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.06.2018, Az.: 17 U 131/17

Bild: © Jenny Sturm – stock.adobe.com

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