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11. August 2022
bAV – Auszahlungsoptionen für Versorgungsleistungen

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bAV – Auszahlungsoptionen für Versorgungsleistungen

bAV – Auszahlungsoptionen für Versorgungsleistungen

Wie die Auszahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erfolgt, regelt in erster Linie die Versorgungszusage. Und wenn verschiedene Varianten grundsätzlich möglich sind, welche Variante ist dann die „beste“? Wie so oft gilt: Es kommt drauf an …

Ein Artikel von Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbH, dem bAV-Beratungsunternehmen von ERGO in Düsseldorf

Als ob die betriebliche Altersversorgung in Deutschland während der Anwartschaft bzw. Beitragszahlungsphase nicht schon komplex genug ist. Wenn der Ablauf des Versorgungsvertrages und die Fälligkeit der Versorgungsleistung anstehen, haben die Versorgungsberechtigten und der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Entscheidungen zu treffen. Mit mehr oder weniger gravierenden Auswirkungen.

Aber fangen wir ganz vorne an: Was ist überhaupt eine betriebliche Altersversorgung (bAV)? Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) liegt eine bAV vor, wenn „einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt“ werden. Zu den möglichen Auszahlungsformen dieser Leistungen macht das BetrAVG keine weiteren Angaben.

Auszahlungsformen der bAV

Die bAV zieht ihren Reiz unter anderem auch aus steuerlichen Vorteilen, die eine bAV für die Beteiligten, also insbesondere Arbeitgeber und Versorgungsberechtigte, mit sich bringen kann. Für die sogenannten versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gilt – soweit keine Riester-Förderung in Anspruch genommen wird – derzeit die steuerliche Förderung des § 3 Nr. 63 EStG, wonach jährlich Beiträge bis zu 8% der Beitrags­bemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei auf­gewendet werden können. Dies gilt aber unter anderem nur unter der Voraussetzung, dass die Auszahlung in den in § 82 Abs. 2 Satz 2 EStG genannten Formen erfolgt, also

  • in Form einer lebenslangen Leibrente oder
  • in Form einer Ratenzahlung im Rahmen eines Auszahlungsplans mit Restkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr oder
  • in Form einer Einmalkapitalauszahlung anstelle der beiden vorgenannten Alternativen, soweit die betreffende Kapitaloption nicht außerhalb des letzten Jahres vor dem vertraglich vorgesehenen Beginn der Altersversorgungsleistung ausgeübt wurde.

Für sogenannte Altzusagen – also Verträge, die auf einer Versorgungszusage beruhen, die vor dem 01.01.2005 erteilt wurde – gelten abweichende Regelungen.

Die steuerliche Behandlung des Aufwands für eine betriebliche Altersversorgung über den Durchführungsweg Direktzusage richtet sich nach § 6a EStG (Bildung von Pensionsrückstellungen). Die Form der späteren Auszahlung ist bei einer solchen Förderung nicht weiter eingeschränkt. Lebenslange Leibrenten und Einmalzahlungen, aber auch abgekürzte Leibrenten bzw. Ratenzahlungen kommen als mögliche Auszahlungsalternativen in Betracht.

Im Durchführungsweg Unterstützungskasse richtet sich die steuerliche Förderung des Aufwands für eine betriebliche Altersversorgung schließlich nach § 4d EStG. Dort wird zwischen der Förderung nicht-lebenslänglicher und lebenslänglicher Leistungen unterschieden. Eine für die bAV sachgerechte Finanzierung setzt dabei im Sinne des § 4d EStG die Zusage einer lebenslänglich laufenden Leistung voraus. Eine solche liegt bei einer lebenslangen Leibrente, aber auch bei einer einmaligen Kapitalleistung vor, welche an die Stelle einer lebenslänglich laufenden Leistung tritt. Die steuerliche Förderung anderer Auszahlungsformen kommt hingegen nur unter bestimmten Bedingungen in Betracht.

 
Ein Artikel von
Michael Hoppstädter