Ein Artikel von Christian Guse, Rechtsanwalt und Inhaber der Anwaltskanzlei Guse
Bei der betrieblichen Versorgung wollen Arbeitgeber befristet Beschäftigte oft zunächst einmal von einem arbeitgeberfinanzierten Versorgungsversprechen ausnehmen – man wisse ja nicht, „ob die bleiben“. Das Arbeitsgericht Hamburg hat jetzt entschieden, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer von einem arbeitgeberfinanzierten Versorgungsversprechen nicht ausgenommen werden können.
Über den Fall aus unserer Kanzlei hatten wir in der AssCompact Sonderedition Vorsorge im Mai 2026 bereits berichtet. Das Gericht hatte damals aber noch nicht entschieden. Inzwischen ist das Urteil ergangen: Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg zieht enge Grenzen und setzt sich dabei mit anderslautenden Urteilen des Bundesarbeitsgerichts aus der Vergangen- heit auseinander. Das Hamburger Arbeitsgericht hat mit dem Urteil den Ausschluss befristet Beschäftigter aus einer Invaliditätsversorgung für unwirksam erklärt und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz gestärkt.
Der Fall
Ein Arbeitnehmer war zunächst ab Oktober 1996 befristet beschäftigt und wurde Anfang 1998 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Im Unternehmen galten zwei unterschiedliche Versorgungsordnungen. Eine großzügigere von 1988 und eine mit geringeren Leistungen ab 1997, die beide befristet Beschäftigte vom Geltungsbereich ausschlossen.
Der Arbeitnehmer wurde invalide und erhielt eine betriebliche Invalidenrente, die nach der Versorgungsordnung von 1997 berechnet wurde. Der Arbeitgeber argumentierte: Die Versorgungsordnung von 1988 schloss befristet Beschäftigte aus. Unbefristet sei der Arbeitnehmer erst 1998 eingestellt worden, daher sei die jüngere und damit schlechtere Versorgungsordnung zur Leistungsberechnung heranzuziehen.
Der Arbeitnehmer wollte dies nicht hinnehmen. Er war der Auffassung, befristete Arbeitsverhältnisse könnten nicht von einem Versorgungsversprechen ausgenommen werden. Erstmals (befristet) eingestellt wurde er 1996. Damals galt noch die bessere Versorgungsordnung. Nach dieser müsste demnach auch seine Invalidenrente berechnet werden.
Was sagt das Gericht?
Ausgangspunkt der Entscheidung ist § 4 Abs. 2 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Danach dürfen befristet Beschäftigte wegen der Befristung nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare unbefristete Arbeitnehmer, sofern kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung besteht. Danach sind Unterschiede nur zulässig, wenn sie objektiv gerechtfertigt sowie geeignet und erforderlich sind.
Der Arbeitgeber berief sich darauf, die betriebliche Altersversorgung solle Betriebstreue fördern und Arbeitnehmer langfristig an das Unternehmen binden. Befristet Beschäftigte seien aber eben nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum im Betrieb. Diese Argumentation ließ das Gericht im konkreten Fall jedoch nicht gelten.
Entscheidend war der Zweck der streitigen Leistung. Es ging nicht um eine Altersrente, sondern um eine Invaliditätsversorgung. Diese wurde nach beiden Versorgungsordnungen **ohne jede Wartezeit** gewährt. Anspruch hatte jeder Arbeitnehmer, der erwerbsunfähig wurde. Damit diene die Leistung gerade nicht der Belohnung langjähriger Betriebs- treue, sondern der Absicherung des Risikos einer vorzeitigen Invalidität. Dieses Risiko treffe befristet und unbefristet Beschäftigte gleichermaßen. Deshalb fehle ein sachlicher Grund, befristete Arbeitnehmer von dieser Leistung auszuschließen. Der Ausschluss sei insoweit unwirksam.
Bemerkenswert ist außerdem, dass das Gericht die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit solcher Ausschlüsse kritisch würdigt. Angesichts der heutigen Möglichkeiten, befristete Arbeitsverhältnisse mehrfach zu verlängern oder später zu entfristen, könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass befristet Beschäftigte typischerweise nur kurzfristig im Unternehmen verbleiben. Zudem erfüllten auch unbefristet Beschäftigte nicht zwangsläufig die Voraussetzungen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft.
Bedeutung für die Praxis
Für Lebensversicherungsmakler und ihre Arbeitgeberkunden besitzt das Urteil erhebliche praktische Bedeutung. Zunächst einmal sollten sie ihre Kunden darauf hinweisen, dass der Ausschluss befristet beschäftigter Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein rechtliches Risiko birgt.
Dieser Hinweis ist auch deswegen wichtig, weil befristete Beschäftigungsverhältnisse zunehmen werden. Denn die Bundesregierung hat sich im Juli 2026 auf ein umfassendes Reformpaket für den Arbeitsmarkt verständigt. Einer der zentralen Punkte: Die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen soll künftig von bisher 24 auf bis zu 48 Monate möglich sein. Sollte dies Gesetz werden, werden künftig mehr Arbeitnehmer über längere Zeit befristet beschäftigt sein. Pauschale Ausschlüsse dieser Beschäftigtengruppe aus Versorgungsordnungen dürften daher verstärkt gerichtlich überprüft werden. Arbeitgeber sollten bestehende Versorgungsordnungen deshalb rechtzeitig überprüfen lassen.
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