Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 26.11.2025 entschieden, dass Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) grundsätzlich der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegen, und zwar auch dann, wenn sie zur Vermeidung von Rentenabschlägen an die gesetzliche Rentenversicherung weitergeleitet werden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der 1958 geborene Kläger im Februar 2021 eine Kapitalleistung aus seiner bAV in Höhe von rund 46.000 Euro erhalten. Kurz darauf zahlte er etwa 47.000 Euro an die Deutsche Rentenversicherung, um eine vorzeitige abschlagsfreie Altersrente zu ermöglichen. Seine Krankenkasse verbeitragte sowohl die Kapitalleistung als auch die spätere gesetzliche Rente im Rahmen der freiwilligen Versicherung.
Dagegen wehrte sich der Kläger vor Gericht. Das Sozialgericht Köln entschied zugunsten der Krankenkasse, worauf der Kläger Berufung einlegte.
Beitragspflicht für Versorgungsbezüge auch bei freiwillig Versicherten
Doch das LSG Nordrhein-Westfalen wies die Berufung zurück. Nach Auffassung des Gerichts sehen die maßgeblichen Beitragsverfahrensgrundsätze des GKV-Spitzenverbandes vor, dass Versorgungsbezüge – dazu zählen insbesondere Kapitalleistungen der bAV sowie gesetzliche Renten – bei freiwillig Versicherten der Beitragspflicht unterliegen. Eine einschränkende Auslegung komme nicht in Betracht, da eine entsprechende Verbeitragung auch bei pflichtversicherten Beschäftigten gesetzlich vorgesehen sei.
Eine doppelte Verbeitragung sei nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen, etwa wenn eine wirtschaftliche Identität zwischen den zugrunde liegenden Geldmitteln bestehe. Dies sei hier jedoch bereits zweifelhaft, da die gesetzliche Rente auf dem Umlageverfahren basiere und nicht unmittelbar auf dem zuvor angesparten Kapital. Somit fehle es an einer durchgehenden wirtschaftlichen Einheit der Mittel.
Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und kein Verbot der Doppelverbeitragung
Verfassungsrechtliche Bedenken sah das Gericht nicht. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor, da dem Gesetzgeber im Bereich der Massenverwaltung wie in der GKV ein weiter Gestaltungsspielraum mit typisierenden und pauschalierenden Regelungen zustehe. Ein generelles Verbot der Doppelverbeitragung gebe es im Beitragsrecht der GKV nicht, was auch höchstrichterlich bestätigt sei. Zudem verwies das Gericht auf den erheblichen Verwaltungsaufwand, der entstehen würde, müssten Krankenkassen im Einzelfall prüfen, ob Mittel bereits verbeitragt wurden und für Ausgleichszahlungen verwendet worden sind.
Letztlich stellte das LSG klar, dass Versicherte frei über die Verwendung von Kapitalleistungen entscheiden können. Im konkreten Fall nutzte der Kläger die Leistung gezielt, um Rentenabschläge zu vermeiden und im Gegenzug eine dauerhaft höhere Altersrente zu erhalten. Die gesetzgeberische Annahme, dass sowohl Kapitalleistungen als auch Renten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen und daher beitragspflichtig sind, werde dadurch nicht infrage gestellt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Diese wurde bereits eingelegt. (bh)
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2025 – Az: L 10 KR 366/24
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