AssCompact suche
Home
Assekuranz
26. Februar 2022
bAV mit Aktien: Steuer- und sozialabgabenfrei, ertragsstark und nachhaltig

2 / 2

bAV mit Aktien: Steuer- und sozialabgabenfrei, ertragsstark und nachhaltig

Nachhaltigkeit steht im Fokus

Die Arbeitnehmer können bei der HDI SafeInvest Direktversicherung zwischen nachhaltigen, chancenorientierten und schwankungsarmen Anlagen mit breiter Risikostreuung über verschiedene Anlageklassen wählen. Die nachhaltigen oder „grünen“ Investments zeigen sich gerade in den letzten Jahren auch besonders renditestark. Treiber dieser Entwicklung sind vor allem zwei Aspekte: Zum einen führt der Wandel in Politik und Gesellschaft zu einer immer stärkeren Nachfrage nach nachhaltigen Investmentmöglichkeiten. Zum anderen schreitet insgesamt die wirtschaftliche und technologische Entwicklung in Richtung Nachhaltigkeit immer stärker voran. Unternehmen, die nachhaltige Innovationen und Lösungen am Markt anbieten, stehen daher auch am Aktienmarkt hoch im Kurs. „An grünen Investments geht in Zukunft kein Weg mehr vorbei“, heißt es deshalb unisono unter Aktienanalysten.

Die Ausrichtung auf Nachhaltigkeit gehört auch zur Unternehmensphilosophie des HDI. Denn der Versicherer fördert weltweit nachhaltiges Wirtschaften und richtet sich nach den zehn universellen Prinzipien des UN Global Compact. In der Versicherungstechnik sowie bei der Kapitalanlage werden ESG-Kriterien befolgt. Da ist es nur folgerichtig, jetzt auch in der betrieblichen Altersversorgung diesen Nachhaltigkeitsschritt zu gehen.

Auch Verlässlichkeit steht bei HDI und beim neuen Angebot SafeInvest im Fokus. So ist die Kombination der Direktversicherung mit einer Berufsunfähigkeits­zusatzversicherung sehr vorteilhaft für Beschäftigte. Denn so sind Arbeitnehmer auch im Falle einer folgenreichen Erkrankung finanziell abgesichert. Zudem können erworbene Rentenansprüche im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu jedem neuen Arbeitgeber mitgenommen werden.

Folgende Veränderungen haben seit 2018 die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Erträge der betrieblichen Altersversorgung verbessert:
01.01.2018:

Verdopplung des steuerfreien Höchstbeitrags bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze West

01.01.2018:

Die doppelte sozialversicherungsrechtliche Verbei­tragung bezogen auf die Riester-Förderung in der betrieblichen Altersversorgung wurde abgeschafft.

01.01.2018:

Einführung der Geringverdiener-Förderung in der betrieb­lichen Altersversorgung. Unternehmen, die zugunsten eines beschäftigten Geringverdieners (max. 2.200 Euro Einkommen p. M.) einen bAV-Beitrag (240 bis 480 Euro p. a.) im Rahmen einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds leisten, erhalten einen Förder­betrag von 30% dieses zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags (max. 144 Euro) für sogenannte ungezillmerte Verträge.

01.01.2019:

Arbeitgeber müssen bAV-Neuverträge mit Entgeltumwandlung um 15% aufstocken, soweit die Unternehmen eine Sozialversicherungsersparnis durch die Entgelt­umwandlung des Beschäftigten erzielen. Das ist immer der Fall bei Gehältern, die nach der Gehaltsumwandlung unter der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenver­sicherung liegen. Diese Aufstockungspflicht gilt grundsätzlich für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.

01.01.2020:

Für gesetzlich Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner ist in der Auszahlungsphase ein Freibetrag von zunächst 159,25 Euro monatlich eingeführt worden. Der Freibetrag gilt nicht für die gesetzliche Pflegeversicherung oder für freiwillig Versicherte. Der Betrag ist indexiert und steigt in gleichem Umfang wie die monatliche Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

01.01.2020:

Verdopplung des Förderbetrags für Geringverdiener von 144 Euro p. a. auf 288 Euro p. a. bei gleichzeitiger Anhebung der Geringverdiener-Einkommensgrenze von monatlich 2.200 Euro auf monatlich 2.575 Euro. Der maximal förderfähige zusätzliche Arbeitgeberbeitrag wurde damit von 480 Euro p. a. auf 960 Euro p. a. erhöht.

01.01.2021:

Neuregelung des Solidaritätszuschlages. Durch die einkommensabhängige Rückführung steigt die Rendite für viele bAV-Sparer deutlich an.

01.01.2022:

Der Beitragszuschuss zur Entgeltumwandlung wird auch auf bestehende bAV-Verträge mit Entgeltumwandlung ausgeweitet. Die neue gesetzliche Vorgabe verpflichtet den Arbeitgeber zur automatischen Aufstockung.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 02/2022, S. 26, und in unserem ePaper.

Bild: © Marco2811 – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Fabian von Löbbecke