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3. Juni 2025
bAV: Erleichterungen für GGFs in der Probezeit

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bAV: Erleichterungen für GGFs in der Probezeit

bAV: Erleichterungen für GGFs in der Probezeit

Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) stehen bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) vor steuerlichen Hürden: So erschweren Probezeiten frühe Zusagen. Die aktuellere Rechtsprechung jedoch verändert die Situation bei Entgeltumwandlung – und eröffnet Gestaltungsspielräume.

Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer Kapitalgesellschaft stehen bei der Altersvorsorge oft vor besonderen Herausforderungen. Oftmals ist die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) mit Unsicherheiten verbunden. Michael Gerhard, Aktuar (DAV) beim bAV-Beratungsunternehmen Longial erklärt, dass ein häufiger Stolperstein die steuerliche Anerkennung von Versorgungszusagen ist. Anforderungen wie Erdienbarkeit, Angemessenheit und Ernsthaftigkeit würden in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten führen. Besonders umstritten sei die Frage, ab wann eine bAV erstmals eingerichtet werden kann.

Probezeitregelungen als Hemmnis

Die Finanzverwaltung fordert seit Jahren, dass bei GGFs vor der erstmaligen Zusage einer bAV eine Probezeit eingehalten wird – entweder drei Jahre personenbezogen oder fünf Jahre firmenbezogen (vgl. BMF-Schreiben vom 14.12.2012), berichtet Longial. Diese Frist soll die Ernsthaftigkeit der Geschäftsführertätigkeit absichern, führt aber zu Nachteilen: „Hierdurch mindert sich nicht nur die mögliche Dauer der Finanzierung der bAV. Auch wird der Beginn der Versorgungszusage auf einen Zeitpunkt verschoben, in dem womöglich weniger vorteilhafte Rechnungsgrundlagen gelten,“ so Gerhard. Zudem könnten zu einem späteren Zeitpunkt die Gesundheitsprüfung nicht mehr so positiv ausfallen.

FG Düsseldorf: Entgeltumwandlung ohne Probezeit möglich

Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 16.11.2021 – Az: 6 K 2196/17) hatte allerdings Bewegung in die Diskussion gebracht: Demnach ist bei einer echten Entgeltumwandlung keine Probezeit für die steuerliche Anerkennung der bAV erforderlich – anders als bei rein arbeitgeberfinanzierten Zusagen. Die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung, die keinen Unterschied in der Finanzierungsform vorsah, wurde damit gerichtlich durchbrochen.

Michael Gerhard warnt allerdings vor Scheinlösungen. Werde im Zuge der Entgeltumwandlung das Gehalt auffällig angepasst, etwa sprunghaft erhöht, könne der Vorwurf einer nur zum Schein vereinbarten Umwandlung entstehen. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 07.03.2018 (Az: IR 89/15) klargestellt, dass in solchen Fällen die steuerliche Anerkennung gefährdet ist.

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