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26. Oktober 2020
BDVM zur Betriebsschließungsversicherung

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BDVM zur Betriebsschließungsversicherung

Dreiteilung der Versicherer

Grundsätzlich unterteilt der BDVM-Vorstand die Versicherer in drei Gruppen, abhängig von den AVB ihrer Betriebsschließungsversicherungen. Versicherer mit klaren AVB, Versicherer, deren AVB Auslegungsspielraum aufweisen und Versicherer, deren AVB eine Öffnungsklausel enthalten.

AVB-Varianten

Strittig sind hauptsächlich die Fälle von Versicherern, deren AVB Auslegungsspielraum aufweisen. AVB mit Öffnungsklausel sind selten und Versicherer mit klaren AVB sind rechtlich abgesichert, wenngleich einige von ihnen sich dennoch aus Kulanz an Modellen wie der Bayerischen Lösung beteiligten, so Jenssen.

Transparenz laut Landgericht München entscheidend

Doch auch der Umgang der Versicherer, deren AVB Auslegungsspielraum aufweisen, ist nicht einheitlich. Manche Versicherer leisten und gehen rechtlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg, andere verweigern die Zahlung. Maßgeblich für den Erfolg oder Misserfolg von derartigen rechtlichen Auseinandersetzungen war vor dem Landgericht München bisher, ob die strittige Klausel für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer transparent oder unklar ist und ob der Betrieb wirklich komplett geschlossen war.

Landgericht München mit Signalwirkung

Zwar existierten aktuell auch andere Rechtsauffassungen an deutschen Landgerichten, aber Jenssen ist überzeugt, dass sich die Sicht des Landgerichts München durchsetzen wird. Die Urteilsbegründungen des Gerichts waren bisher ausführlich und detailliert und hätten auch aufgrund der Expertise der zuständigen Richter am Landgericht München I Signalwirkung für andere anhängige Verfahren.

Solidaritätsfonds der Versicherer gefordert

Zum Abschluss seines Vortrags gab Jenssen den Maklern mit auf den Weg, dass sie sich als Sachwalter des Kunden unmissverständlich auf die Seite der Versicherungsnehmer schlagen sollten. Dem GDV empfahl er, die Bildung eines Solidaritätsfonds anzustoßen. Aus diesem Fonds könnten dann zumindest kleine und mittlere Betriebe entschädigt werden, auch wenn rechtlich kein Versicherungsschutz vorläge, so der BDVM-Vorstand. (tku)

Bild: © www.push2hit.de – stock.adobe.com

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