AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
14. Oktober 2022
Beamte: „Pausen in Bereithaltung“ müssen angerechnet werden

Beamte: „Pausen in Bereithaltung“ müssen angerechnet werden

Ein Staatsdiener hat Anspruch auf Freizeitausgleich, soweit die ihm gewährten Pausenzeiten in „Bereithaltung“ als Arbeitszeit zu betrachten sind und sich dann hieraus eine dienstliche Inanspruchnahme über die durchschnittlich zu erbringende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus ergibt.

Ein Bundespolizist beansprucht die Anrechnung von ihm im Jahr 2013 gewährten Pausenzeiten in „Bereithaltung“ auf die Arbeitszeit im Umfang von (ursprünglich) 1.020 Minuten. Die einzelne Pause belief sich auf jeweils 30 bis 45 Minuten.

Die Vorinstanzen haben den Arbeitgeber verurteilt, dem Bundespolizisten bezogen auf verschiedene Arbeitstage ab August 2013 Pausenzeiten im Umfang von insgesamt 510 Minuten auf die Arbeitszeit anzurechnen, weil in diesen Zeitenabschnitten der Charakter von Arbeitszeit überwogen habe. Im Übrigen sind Klage und Berufung aber ohne Erfolg geblieben.

BVerwG: Beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit

Auf die Revision des Bundespolizisten hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) den Arbeitgeber nun aber verurteilt, dem Polizisten weiteren Freizeitausgleich im Umfang von 105 Minuten zu gewähren.

Zur Begründung hat das Gericht insbesondere ausgeführt: Der Polizist kann sein Begehren auf den beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit stützen. Dessen Voraussetzungen sind bezogen auf die im Streit stehenden und dem Polizisten ab August 2013 gewährten Pausenzeiten gegeben. Denn hierbei handelte es sich um Arbeitszeit und nicht um Ruhezeit. Denn die Einschränkungen, die er in diesen Zeiten hatte, ließen dem Mann erheblich weniger Möglichkeiten, sich zu entspannen und sich Tätigkeiten nach Wahl zu widmen. Er musste beispielsweise anlässlich von Maßnahmen der präventiven oder repressiven Gefahrenabwehr (im vorliegenden Fall Durchsuchungsmaßnahmen und Vollstreckung eines Haftbefehls) seine ständige Erreichbarkeit verbunden mit der Pflicht zur sofortigen Dienstaufnahme während der ihm gewährten Pausenzeiten sicherstellen. In diesem Fall sind die Pausenzeiten als Arbeitszeit zu qualifizieren. Auf den Umfang der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme kommt es nicht an, so das BVerwG.

Grundsatz der zeitnahen vorherigen Geltendmachung muss berücksichtigt werden

Allerdings gilt bei Ansprüchen, die sich – wie der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit – nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, der Grundsatz der zeitnahen vorherigen Geltendmachung. Ausgehend hiervon hat das BVerwG einen Anspruch des Bundespolizisten in Bezug auf vor August 2013 gewährte Pausenzeiten verneint, weil sich der Polizist mit seinen Forderungen erstmals Ende Juli 2013 schriftlich an seinen Arbeitgeber gewandt hat. (ad)

BVerwG 2 C 24.21 – Urteil vom 13.10.2022

Bild: © Gerhard Seybert – stock.adobe.com