Ein Artikel von Christian Guse, Rechtsanwalt und Inhaber der Anwaltskanzlei Guse
Bei der betrieblichen Versorgung wollen Arbeitgeber befristet Beschäftigte oft zunächst einmal von einem arbeitgeberfinanzierten Versorgungsversprechen ausnehmen – man wisse ja nicht, „ob die bleiben“. Das Arbeitsgericht Hamburg hat jetzt entschieden, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer von einem arbeitgeberfinanzierten Versorgungsversprechen nicht ausgenommen werden können.
Über den Fall aus unserer Kanzlei hatten wir in der AssCompact Sonderedition Vorsorge im Mai 2026 bereits berichtet. Das Gericht hatte damals aber noch nicht entschieden. Inzwischen ist das Urteil ergangen: Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg zieht enge Grenzen und setzt sich dabei mit anderslautenden Urteilen des Bundesarbeitsgerichts aus der Vergangen- heit auseinander. Das Hamburger Arbeitsgericht hat mit dem Urteil den Ausschluss befristet Beschäftigter aus einer Invaliditätsversorgung für unwirksam erklärt und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz gestärkt.
Der Fall
Ein Arbeitnehmer war zunächst ab Oktober 1996 befristet beschäftigt und wurde Anfang 1998 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Im Unternehmen galten zwei unterschiedliche Versorgungsordnungen. Eine großzügigere von 1988 und eine mit geringeren Leistungen ab 1997, die beide befristet Beschäftigte vom Geltungsbereich ausschlossen.
Der Arbeitnehmer wurde invalide und erhielt eine betriebliche Invalidenrente, die nach der Versorgungsordnung von 1997 berechnet wurde. Der Arbeitgeber argumentierte: Die Versorgungsordnung von 1988 schloss befristet Beschäftigte aus. Unbefristet sei der Arbeitnehmer erst 1998 eingestellt worden, daher sei die jüngere und damit schlechtere Versorgungsordnung zur Leistungsberechnung heranzuziehen.
Der Arbeitnehmer wollte dies nicht hinnehmen. Er war der Auffassung, befristete Arbeitsverhältnisse könnten nicht von einem Versorgungsversprechen ausgenommen werden. Erstmals (befristet) eingestellt wurde er 1996. Damals galt noch die bessere Versorgungsordnung. Nach dieser müsste demnach auch seine Invalidenrente berechnet werden.
Seite 1 Befristete Beschäftigungsverhältnisse und bAV-Ausschluss
Seite 2 Was sagt das Gericht?
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