Ein Artikel von Rechtsanwältin Kathrin Pagel, Fachanwältin für Versicherungsrecht Kanzlei Michaelis
Eine Versicherung schließt man ab, um sich abzusichern, wenn in der Zukunft eventuell ein Schaden eintritt. Aber dann lehnt der Versicherer im Leistungsfall ab, womöglich noch mit Verweis auf eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung. Bei der Beantragung von Versicherungsschutz in der Personenversicherung ist Vorsicht geboten, die Gesundheitsfragen der Versicherer sind kniffliger, als es so mancher Versicherungsnehmer bei der Beantwortung erkennt. Ob die Antworten des Versicherungsnehmers richtig, falsch oder unklar waren, diese Frage stellt sich in der Praxis – leider – in der Regel erst später bei Beantragung von Leistungen. Bei falscher Beantwortung von Gesundheitsfragen hat der Versicherer je nach Verschuldensgrad die Möglichkeit, u. a. den Vertrag durch Rücktritt oder Anfechtung rückwirkend zu beenden oder ggf. auch anzupassen. Kommt es wegen Rücktritt oder Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zur Rückabwicklung des Vertrages, darf der Versicherer die bis dahin gezahlten Prämien nach dem eindeutigen Wortlaut des § 39 VVG behalten.
Kürzlich hatte das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) (Urteil vom 11.03.2026 – Az. 10 U 629/24) über die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und den Vorwurf einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bei Abschluss der Pflegeversicherung für ein Kind zu entscheiden.
Was war passiert?
Im September 2018 zeigte das im selben Jahr geborene Kind des späteren Versicherungsnehmers einen starken Reflux und hiermit einhergehende krampfartige Zu- stände. Der Kinderarzt vermutete zunächst ein nach seiner Erklärung nicht bedenkliches Sandifer-Syndrom und verordnete eine weitere Abklärung im Krankenhaus, die unmittelbar danach erfolgte. Im vorläufigen Bericht der Klinik vom 19.10.2018 wurde die Diagnose eines ausgeprägten Sandifer-Syndroms be- stätigt. In einem Schreiben desselben Tages an die Familie nannte die Klinik stattdessen die Diagnosen „Globale Entwicklungsverzögerung, West-Syndrom und Ausschluss Sandifer-Syndrom“. Danach erfolgte eine weitere stationäre Behandlung zur Abklärung der Ursache für gesundheitliche Auffälligkeiten vom 30.10.2018 bis zum 03.11.2018. Am 13.11.2018 fand ein Gespräch des Klägers und seiner Ehefrau mit den Ärzten der Klinik statt, in dem mitgeteilt wurde, dass das Kind an einem West-Syndrom leide, einer frühkindlichen Form der Epilepsie. Später wurde bei der genetischen Untersuchung eine doch schwerwiegendere Genmutation nachgewiesen, die zu epileptischen Symptomen führt (WOREE-Syndrom). Der Kläger beantragte am 11.11.2018 online den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung mit Versicherungsbeginn 01.12.2018 für seinen Sohn.
Im Antragsformular wurde unter anderem folgende Frage gestellt: „Besteht oder bestand in den letzten fünf Jahren eine der folgenden Erkrankungen oder Fehlbildungen? Erkrankung des Gehirns oder des zentralen Nervensystems: …, Epilepsie, …“Diese und andere Gesundheitsfragen beantwortete der Kläger mit „Nein“.
Der Vertrag kam zustande. Dann wurde der Pflegegrad 4 festgestellt und der Kläger beantragte Leistungen. Der Versicherer erklärte nun die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss, weil der Kläger in Bezug auf die Epilepsie-Frage falsch informiert habe.
Der Kläger verwahrt sich gegen diesen Vorwurf. Da der Kläger erst nach Antragstellung über die Diagnose informiert worden war, hatte er zuvor keine Kenntnis. Das OLG Koblenz kam dennoch – entgegen dem Landgericht Mainz in der Vorinstanz – zu dem Ergebnis, dass der Kläger bei Beantragung des Versicherungsschutzes die ihm gestellte Frage falsch beantwortet und damit arglistig getäuscht habe. Wie kann das sein?
„Kleine Worte große Wirkung“
In diesem speziellen Fall entschied das OLG gegen den Versicherungsnehmer – es ist eine Einzelfallentscheidung; ganz entscheidend war hier die ganz konkrete Formulierung der Gesundheitsfrage im Antragsformular des Versicherers. Das OLG stellt darauf ab, dass im Antragsformular nicht nach „festgestellten“, sondern nach „bestehenden“ Krankheiten gefragt wurde. Damit, so das OLG, erlange für die vorvertragliche Anzeigepflicht nur die Frage Bedeutung, ob dem Antragsteller die erfragten Gefahrumstände bekannt sind. Das OLG bewertet die Kenntnis und das Verständnis des Klägers vorliegend wie folgt:
Der Sohn des Klägers leidet unstreitig seit seiner Geburt an frühkindlicher Epilepsie. Bei der zunächst mitgeteilten Diagnose West-Syndrom handelt es sich um eine Form frühkindlicher Epilepsie, die vom Arzt als unbedenklich eingestuft wurde. Dass die genetische Ursache der tatsächlichen Erkrankung erst später gefunden wurde, ändere nichts daran, dass die krampfartigen Zustände epileptischer Natur sind. Von einer Diagnose hatte der Kläger zwar noch keine Kenntnis, aber von der Krankheit an sich schon. Der Kläger hatte demnach die Antragsfrage nach bestehenden Krankheiten „ins Blaue hinein“, somit falsch und arglistig täuschend beantwortet.
Der Arzt hatte eine vorläufige unauffällige Diagnose gestellt, darauf habe der Kläger jedoch nicht mehr vertrauen können, nachdem noch eine weitere Abklärung erfolgen sollte. Das Gericht hat dem Kläger, einem promovierten Volljuristen mit hohem Bildungsgrad und hoher Intelligenz, Sonderwissen insoweit unterstellt, dass er verstanden haben musste, dass der Verdacht einer Epilepsie weiter im Raum steht.
„Angaben ins Blaue hinein“ – mit „ja“ oder „nein“
Eine Aussage ins Blaue hinein liegt vor, sofern der Versicherungsnehmer ohne eine tatsächliche Grundlage unrichtige Angaben macht und dabei damit rechnet, dass diese Aussage unrichtig ist. Der Vorwurf der Arglist wird dadurch begründet, dass bei dem Erklärungsempfänger der Anschein erweckt wird, man könne sich auf seine Angaben verlassen. Der Unterschied zu einer nur fahrlässig falschen Beantwortung liegt in der Zielrichtung. Während für Arglist der Eventualvorsatz („kann sein, mach ich trotzdem“) ausreichend ist, ist bei nur grob fahrlässiger Unkenntnis („wird schon nicht“) keine Arglist anzunehmen. Welches Verständnis des Versicherungsnehmers vorliegt, ist jeweils im Einzelfall zu ermitteln.
Letztlich stellt das OLG Koblenz demnach darauf ab, dass hier die Antwort „Nein“ auf die Gesundheitsfrage nach „bestehenden“ Krankheiten objektiv und ins Blaue hinein, damit falsch beantwortet sei, und begründet dies umfassend.
Zwar hatte der Kläger begründet, dass er die Antragsfrage auch nicht mit „Ja“ beantworten konnte, da das Untersuchungsergebnis noch nicht vorlag. Es gab nach Erinnerung des Klägers im Formular nur die Auswahlmöglichkeit „Ja“ oder „Nein“, für die Antwort „vielleicht“ gab es demnach kein vorgegebenes Antwortfeld, wohl auch keinen Raum für zusätzliche Erklärungen. Das genügte dem OLG jedoch nicht. Die Klage wurde abgewiesen.
Fazit
Urteile zum Thema arglistige Täuschung bei Antragstellung sind immer Einzelfallentscheidungen. Kein Fall gleicht dem anderen. Jeder Einzelfall muss gründlich und unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft und abgewogen werden. Dazu liegt der Fokus einerseits auf der Fragestellung des Versicherers und andererseits auf dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sowie den Verständnismöglichkeiten des konkreten Versicherungsnehmers.
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