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15. September 2017
Beitragsbemessungsgrenzen 2018: Vorläufige Zahlen veröffentlicht

Beitragsbemessungsgrenzen 2018: Vorläufige Zahlen veröffentlicht

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018 vorgelegt. Erhöhungen der Beitragsbemessungsgrenzen sind auch im kommenden Jahr vorgesehen.

Der Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für das Jahr 2018 liegt vor. Diesen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht. Wie jedes Jahr werden darin die Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Vorjahr (2016) angepasst.

Einkommensentwicklung geht weiter nach oben

Die Einkommensentwicklung betrug im Jahr 2016 im Bundesgebiet 2,42%, in den alten Bundesländern 2,33% und in den neuen Bundesländern 3,11%. Grundlage der Berechnung ist die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer.

Die Bezugsgröße erhöht sich auf 3.045 Euro/Monat (2017: 2.975 Euro/Monat). Sie ist unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung. Die Bezugsgröße Ost steigt auf 2.695 Euro/Monat (2017: 2.660 Euro/Monat).

In der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 6.500 Euro/Monat (2017: 6.350 Euro/Monat). Für die neuen Bundesländer erhöht sie sich auf 5.800 Euro/Monat (2017: 5.700 Euro/Monat).

Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.400 Euro (2017: 57.600 Euro). Sie ist bundesweit einheitlich. Gleiches gilt für die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV. Sie wird jährlich 53.100 Euro betragen (2017: 52.200 Euro). Dies entspricht einer monatlichen Grenze von 4.425 Euro (2017: 4.350 Euro).

Der Mindestzahlbetrag für KV/PV-Beiträge aus Versorgungsbezügen beträgt 152,25 Euro pro Monat.

Noch sind die Zahlen vorläufig: Erst nachdem der Bundesrat zugestimmt hat, wird die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Dies wird nicht vor Ende November sein. (tos)