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24. September 2019
Besitzer haften nicht für ihre Birken

Besitzer haften nicht für ihre Birken

Wenn der rechtlich gebotene Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten wird, ist der Besitzer nicht für natürliche Immissionen seiner Anpflanzungen verantwortlich. So zumindest lautet ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs.

Was ist, wenn die Flora sich einfach nicht zu benehmen weiß? Laut einem aktuellen Urteil des BGH ist der Besitzer eines Grundstücks, auf dem Anpflanzungen wachsen, nicht unbedingt dafür verantwortlich, welche Störungen davon für seine Nachbarn ausgehen – zumindest sofern er sein Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaftet hat.

Nachbar verlangte Beseitigung der Birken

Im konkreten Fall ging es um den Rechtsstreit zwischen zwei Grundstücksbesitzern. Auf dem Grundstück des Klägers kam es immer wieder zu Verunreinigungen aufgrund von Pollenflug, herabgefallenen Samen, Zapfen, Blättern etc. Daraufhin verlangte der Kläger vom Beklagten Nachbarn entweder die Beseitigung der Birken oder eine hilfsweise monatliche Zahlung von je 230 Euro in den Monaten vom Juni bis November jeden Jahres.

Der Kläger scheiterte zuerst vor dem Amtsgericht Maulbronn, hatte dann jedoch Erfolg vor dem Landgericht Karlsruhe. Mit der jetzigen Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof (BGH), gibt das oberste deutsche Zivilgericht der Revision des Angeklagten statt und stellt das erstinstanzliche Urteil wieder her.

Eigentümer hat ordnungsgemäß bewirtschaftet

Laut der Entscheidung des V. Zivilsenats ist dem Anspruch auf Beseitigung der Birken nicht nachzugehen. Der Beklagte sei kein Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB. Es würde nicht genügen, dass sich die Bäume auf dem Grundstück des Angeklagten befänden. Vielmehr wäre es notwendig gewesen, dass es nachvollziehbare Sachgründe gibt, die dem Grundstückseigentümer die Verantwortung für das Geschehen anlasten. Dies war in dem verhandelten Sachverhalt aus Sicht des BGHs nicht der Fall. Der Grundstückseigentümer hatte seine landesrechtlichen Abstandsregelungen zum Nachbargrundstück von zwei Metern eingehalten und bewirtschaftete sein Grundstück dementsprechend ordnungsgemäß. Eine dennoch stattfindende, natürliche Immission auf das Grundstück des Klägers sei nichts, wofür der Angeklagte verantwortlich gemacht werden könne.

Der Urteilsspruch steht somit in Einklang zur bisherigen Rechtsprechung bei durch Naturereignisse ausgelösten Störungen. War bisher beispielsweise ein Baum umgestürzt und hatte einen Schaden verursacht, kam es darauf an, ob der Baum erkennbar für den Besitzer Probleme oder Auffälligkeiten aufwies. Von Privatpersonen kann an so einer Stelle keine professionelle Prüfung erwartet werden. Weißt der Baum keine offensichtlichen Schäden auf, muss ein Laie davon ausgehen, dass der Baum in einem guten Zustand ist (AssCompact berichtete).

Auch den Anspruch auf hilfsweise Entschädigung in Höhe von 230 Euro lehnte das Gericht ab. Wenn der Angeklagte nicht verantwortlich für die Immissionen ist, komme neben der Beseitigung der Birken auch keine anderweitige Entschädigung in Betracht. (tku)

BGH, Urteil vom 20.09.2019, Az.: V ZR 218/18

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