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29. Juli 2021
Betriebsschließungsversicherung: Keine Leistung bei Umsatzeinbruch

Betriebsschließungsversicherung: Keine Leistung bei Umsatzeinbruch

Hat ein Betriebsschließungsversicherer zu leisten, wenn das versicherte Unternehmen im Corona-Lockdown zwar nicht schließen musste, der Abnehmerkreis aber pandemiebedingt dramatisch eingeschränkt wurde? Das hatte nun das OLG Celle zu entscheiden, nachdem einem Partyservice der Umsatz weggebrochen war.

Das OLG Celle hatte vor Kurzem erst eine Entscheidung veröffentlicht, in der es um die Einstandspflicht von Betriebsschließungsversicherern im Zusammenhang mit dem Corona-Lockdown ging (AssCompact berichtete). In diesem Urteil ging es um die Krankheitserreger bzw. Krankheiten, die vom Versicherungsschutz abgedeckt sind. Mit einem weiteren Urteil hat das Gericht nun auch geklärt, dass der Versicherungsschutz nur dann greift, wenn der versicherte Betrieb durch eine behördliche Anordnung tatsächlich zeitweise vollständig geschlossen wird.

Catering-Dienst durfte weiter tätig sein

Im konkreten Fall ging es um einen Partyservice. Das Unternehmen produziert Speisen und liefert sie an diverse Kindertagesstätten, einen Gastronomiebetrieb und einige wenige Privatkunden in der Region. Nachdem am 17.03.2020 auch im betreffenden Landkreis per Allgemeinverfügung die Schließung von Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr angeordnet wurde, brach die Nachfrage nach den Produkten des Partyservices ein. Abhol- und Lieferdienste waren von der Verfügung zwar explizit ausgenommen, aber die Abhängigkeit von anderen geschlossenen Einrichtungen zog auch das Geschäft des Partyservices in Mitleidenschaft.

Versicherer versagt Leistung

Der Betreiber des Catering-Services forderte daraufhin von seinem Betriebsschließungsversicherer, ihn entsprechend der Vertragsbedingungen zu entschädigen. Das lehnte der Versicherer jedoch ab und der Fall landete vor Gericht.

Nachfrageeinbruch unterliegt nicht dem Versicherungsschutz

Das OLG Celle kam nun zu dem Urteil, dass der Einbruch der Nachfrage und der daraus resultierende Umsatzverlust nicht durch die Betriebsschließungsversicherung gedeckt sind. Ein Nachfrageeinbruch werde ebenso wie eine nur teilweise Schließung des Betriebs nicht von den Versicherungsbedingungen umfasst. Versicherungsschutz bestehe lediglich gegen eine behördlich angeordnete Einstellung des Betriebs und nicht gegen eine Umsatzeinbuße, die gegebenenfalls lediglich auf äußeren Umständen beruhe.

Weitere Verfahren landen beim BGH

Ob es bei dieser Entscheidung bleibt, ist aktuell jedoch noch unsicher. Wie in vielen weiteren Urteilssprüchen zum Verfahrenskomplex Betriebsschließungsversicherung (AssCompact berichtete), hat das Berufungsgericht auch in diesem Fall die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. (tku)

OLG Celle, Urteil vom 08.07.2021 – 8 U 61/21

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