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17. Juni 2021
Betriebsschließungsversicherung: Verfahren kommen beim BGH an

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Betriebsschließungsversicherung: Verfahren kommen beim BGH an

Ein Dresdner Gastronom erhält vorerst keine Leistung aus seiner Betriebsschließungsversicherung. Das OLG Dresden hat die Revision zum BGH jedoch ausdrücklich zugelassen. Das gilt auch für zahlreiche weitere Verfahren, die aktuell ihren Weg nach Karlsruhe finden. Wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen?

Bis zu einer abschließenden Entscheidung durch den Bundesgerichtshof (BGH) könnte es zwar noch Jahre dauern, aber die ersten Klagen zum Thema Leistungsanspruch aus einer Betriebsschließungsversicherung im pandemiebedingten Lockdown erreichen mittlerweile bereits das oberste deutsche Zivilgericht.

Restaurant muss im ersten Lockdown schließen

Das macht unter anderem ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden deutlich. In dem Verfahren ging es um einen Unternehmer, der in der Innenstadt von Dresden ein Restaurant betreibt. Der Gastronom hatte gegen seinen Betriebsschließungsversicherer auf Zahlung geklagt, nachdem er im Zusammenhang mit der „ersten Welle“ der Corona-Pandemie zur Schließung seines Restaurants gezwungen war.

OLG weist Klage von Restaurantbetreiber ab

Das OLG Dresden hat seiner Klage nun zwar eine Absage erteilt, die Revision zum BGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der behandelten Fragen für zahlreiche Versicherungsverträge jedoch zugelassen. Im konkreten Fall des Mannes böte der Versicherungsvertrag zwar auch Schutz vor Pandemien und der damit einhergehenden großflächigen Schließung der Gastronomie, aber nicht vor dem neuartigen Coronavirus.

Versicherungsschutz nicht nur gegen intrinsische Gefahren

Während andere Versicherungspolicen zum Teil so gestaltet sind, dass sich der Versicherungsschutz auf Betriebsschließungen beschränkt, die ihren Ausgangspunkt im versicherten Betrieb haben (intrinsische Gefahren), war der Vertrag des Klägers weiter gefasst. Die Richter am OLG sahen es jedoch nicht als erwiesen an, dass die maßgeblichen Versicherungsbedingungen eine Absicherung gegen mehr als die dort ausdrücklich genannten Krankheiten und Erreger zuließen.

Keine Absicherung gegen neu auftretende Erreger

Die Nennung von Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes im Versicherungsvertrag bedeute nicht, dass alle nach Vertragsschluss in dieses Gesetz aufgenommenen Krankheiten und Erreger ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst seien. Des Weiteren ließ das Gericht auch offen, ob es sich tatsächlich um eine den Versicherungsfall auslösende Betriebsschließung handelt, wenn zwar der stationäre Restaurantbetrieb untersagt, Außer-Haus-Verkauf jedoch weiterhin möglich ist. Doch der Fall stellt längst nicht das einzige Verfahren dar, das voraussichtlich seinen Weg vor den BGH finden wird.

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