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30. Juni 2021
Betriebsschließungsversicherung: Zwei gegensätzliche Urteile

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Betriebsschließungsversicherung: Zwei gegensätzliche Urteile

Karlsruhe hat in zwei Fällen zur Leistungspflicht von Versicherern im Zusammenhang mit einer Betriebsschließungsversicherung geurteilt. Die Urteile stammen noch nicht vom BGH, sondern vom OLG Karlsruhe. In einem Verfahren entschied das OLG im Sinne des Versicherers, im anderen zugunsten des Versicherten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit zwei Urteilen darüber entschieden, ob eine Betriebsschließungsversicherung auch dann greift, wenn die Schließung eines Gaststättenbetriebs im Lockdown aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt ist. In einem Fall bejahte das Gericht den Leistungsanspruch. Im zweiten Fall, in dem die Versicherungsbedingungen anders formuliert waren, wurde ein Anspruch des Betriebsinhabers verneint.

Beschränkungen klar und verständlich genug?

Für die Urteilsfindung kam es dem OLG darauf an, ob es den Versicherern bei der Ausformulierung ihrer AVB gelungen war, die gewollte Beschränkung des Versicherungsschutzes auf einen Katalog von Krankheiten und Erregern ausreichend klar und verständlich – und somit wirksam – zu regeln.

Verweis auf das Infektionsschutzgesetz

Im ersten Fall ging es um die pandemiebedingte Schließung eines Hotels mit angeschlossener Gaststätte (Az.: 12 U 4/21). In den betreffenden Versicherungsbedingungen wird mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Bezug genommen und bestimmt, dass eine Entschädigung „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)“ geleistet wird. Der unter Nr. 2 enthaltene Katalog verweist auf die „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“. Weder COVID-19 noch der Erreger SARS-CoV-2 waren Bestandteil dieses Katalogs.

Verstoß gegen Transparenzgebot

Die Begrenzung des Versicherungsschutzes ist hier nach der Beurteilung des Gerichts nicht hinreichend klar und verständlich erfolgt. Die Einschränkung verstößt folglich gegen das gesetzliche Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen und ist unwirksam.

Bezugnahme auf IfSG vermittelt falschen Eindruck

Durch die in den Versicherungsbedingungen mehrfach erfolgte Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz werde dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei. Der Katalog in den Versicherungsbedingungen habe aber bereits bei seiner Erstellung nicht mehr dem Stand des Infektionsschutzgesetzes entsprochen.

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