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Steuern & Recht
8. Mai 2020
BFH: Verluste aus Aktienuntergang können geltend gemacht werden

BFH: Verluste aus Aktienuntergang können geltend gemacht werden

Wenn einem Investor Aktien entzogen werden, ohne dass er eine Entschädigung erhält, kann er seine Verluste steuerlich absetzen. Dies gilt auch, wenn der Fall so nicht in der Steuergesetzgebung geregelt ist. Dies hat der BFH in einem Fall entschieden, in dem das Grundkapital einer AG auf Null gesetzt wurde.

Egal, ob man eine Aktie einfach verkaufen möchte, um sein Portfolio umzustrukturieren oder ob es einem wie den Aktionären der comdirect ergeht, die einen Squeeze-Out durch die Muttergesellschaft Commerzbank hinnehmen mussten. In beiden Fällen kann man seine Verluste steuerlich geltend machen, wenn der Verkaufswert niedriger ist, als der ursprüngliche Kaufpreis. Doch es gibt Einzelfälle, die gesetzlich nicht so deutlich geregelt sind, wie die beiden zuvor genannten Beispiele. Zu einem solchen ungewöhnlichen Fall musste der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil fällen und erteilte dem Gesetzgeber indirekt einen Arbeitsauftrag.

Aktiengesellschaft insolvent

Im konkreten Fall ging es um eine Depotgemeinschaft, die Namensaktien einer deutschen Aktiengesellschaft (AG) im Wert von grob 36.000 Euro erworben hatte. Kurze Zeit später ging die AG jedoch pleite und ein Insolvenzverfahren wurde eröffnet.

Grundkapital auf Null gesetzt

Im Zuge des Insolvenzverfahrens wurde auch ein Insolvenzplan gemacht, der vom zuständigen Insolvenzgericht genehmigt wurde. Das Grundkapital der AG wurde auf Null herabgesetzt und eine Kapitalerhöhung beschlossen. Ein Bezugsrecht der Klägerin und der weiteren Aktionäre wurde jedoch ausgeschlossen. Außerdem wurde der Börsenhandel der Altaktien eingestellt.

Aktienuntergang wird vom Finanzamt ignoriert

Die Aktien, die zuvor von der Depotgemeinschaft gehalten wurden, waren nun wertlos. Für diesen Untergang ihrer Aktien erhielt die Depotgemeinschaft keine Entschädigung. Diesen Verlust wollte sie im Folgenden beim Finanzamt steuerlich geltend machen, doch dieses weigerte sich.

Klage scheitert vor dem Finanzgericht

Die Gemeinschaft erhob Einspruch, doch ohne Erfolg. Daraufhin beschritt die Gemeinschaft den Rechtsweg und erhob Klage gegen das Finanzamt. Vor dem Finanzgericht hatte sie jedoch keinen Erfolg. Im Revisionsverfahren vor dem BFH sah es nun jedoch anders aus.

Gleichheitssatz schützt klagende Depotgemeinschaft

Der BFH gab der klagenden Depotgemeinschaft Recht. Der Entzug der Aktien stelle sehr wohl einen Aktienveräußerungsverlust dar. Die Aktien wurden zwar nicht aktiv veräußert und der beschriebene Fall ist auch so nicht in den Steuergesetzen vorgesehen bzw. geregelt, aber diese Regelungslücke müsse analog geschlossen werden. Es widerspräche dem Gebot des Gleichheitssatzes, der im Grundgesetz verankert ist, wenn man beim Einzug von Aktien oder einem Squeeze-Out besser gestellt würde, als im beschriebenen Fall. Die Gemeinschaft darf den Verlust als Aktienveräußerungsverlust geltend machen. (tku)

BFH, Urteil vom 03.12.2019, Az.: VIII R 34/16

Bild: © Werner Dreblow – stock.adobe.com