Erneute Eheschließung
Die Frau heiratete im Mai 2016 erneut, verstarb aber bereits im Dezember desselben Jahres.
Die Versicherungsleistung in Höhe von knapp über 47.000 Euro wurde an den Ehemann ausgezahlt, da der Versicherer diesen als bezugsberechtigt ansah.
Arzt klagt Versicherungsleistung ein
Dagegen klagte der Arzt, der davon ausging, dass in Wahrheit er einen Anspruch auf die Zahlung des Versicherers gehabt hätte.
Prozessverlauf
Das erstinstanzliche Landgericht hatte der Klage in weiten Teilen recht gegeben. Das Oberlandesgericht (OLG) hingegen hatte die Klage vollumfänglich abgewiesen. Laut Ansicht des OLG Köln handelte es sich in den Ausführungen des Versicherungsvertrags um den überlebenden Ehegatten zum Todeszeitpunkt der Frau.
Versicherer wurde nicht informiert
Das OLG führte damals aus, dass es durchaus sein könne, dass die späteren Eheleute geplant hatten, den Arzt als Begünstigten im Todesfall auszuweisen. Dies sei dem Versicherer jedoch nicht kenntlich gemacht worden. Der Arzt hatte dies auch nicht behauptet. Im Versicherungsvertrag stand bezüglich des Familienstands korrekt, dass der Arzt ledig und die Versicherte geschieden sei.
bAV deutete nicht auf Ehepaar hin
Außerdem führte das OLG an, dass sich die beiden gegenüber dem Versicherer niemals als Paar, sondern immer als Arbeitnehmerin und Arbeitgeber im Rahmen einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung dargestellt haben.
BGH sieht Absicherung des Ehegatten als vorrangiges Ziel
Auch der BGH sah diese Punkte als zutreffend an und ließ deshalb die Revision des OLG-Urteils nicht zu. Darüber hinaus merkte der BGH an, dass es bei der Regelung im Todesfall um die Absicherung des Ehegatten ginge. Deshalb erschließe sich nicht, warum der aktuelle Ehegatte der Frau übergangen werden solle. (tku)
BGH, Beschluss vom 08.05.2019, Az.: IV ZR 190/18
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