Bei einer Umschuldung stellen Banken den Kunden oft Gebühren in Rechnung. Der BGH hat nun eine entsprechende Klausel der Kreissparkasse Steinfurt für unwirksam erklärt. Diese sah vor, dass Kunden dafür bezahlen müssen, dass ihre Bank die Grundschuld unter Treuhandauflagen an den neuen Kreditgeber freigibt. Damit hat der BGH der Position des vzbv Recht gegeben, der gegen die Klausel geklagt hatte.
Aufwand mit dem Zins abgegolten
Die Richter begründen die Entscheidung damit, dass eine Bank mit der Verwaltung von Sicherheiten eigene Vermögensinteressen wahrnehme. Der damit verbundene Aufwand dürfe dem Kunden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Vielmehr sei er mit dem von der Bank erhobenen Zins abgegolten.
Richtungsweisendes Urteil
Das Urteil hat laut dem vzbv Bedeutung für die gesamte Branche. „Das Urteil muss auch von anderen Kreditinstituten beachtet werden”, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. Die Verbraucherschützer erwarten nun, dass Banken und Sparkassen, entsprechende Klauseln aus ihren Verträgen entfernen und zu Unrecht eingenommene Entgelte an ihre Kunden zurückzahlen.
BGH, Urteil vom 10.09.2019, Az. XI ZR 7/19
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