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13. Februar 2026
BGH kippt wiederkehrende Maklerprovisionen ohne Leistung
BGH kippt wiederkehrende Maklerprovisionen ohne Leistung

BGH kippt wiederkehrende Maklerprovisionen ohne Leistung

Der BGH hat entschieden, dass jährlich wiederkehrende Provisionen ohne neue Maklerleistung die gesetzliche Erfolgsabhängigkeit nach § 652 BGB verletzen können. Der BVK betont die Relevanz der Entscheidung für die Gestaltung rechtssicherer Makler- und Vermittlungsverträge.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20.11.2025 (I ZR 60/25) eine Klarstellung zur Vergütung von Kapitalvermittlern getroffen. Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hebt das Urteil aufgrund seiner hohen Praxisrelevanz für Makler- und Vermittlungsverträge hervor.

Streit um wiederkehrende Kapitalvermittlungsprovision vor dem BGH

Eine Kapitalvermittlerin schloss am 21.01.2020 eine Vereinbarung über die Vermittlung von Kapital für ein Bauträgerprojekt. Die spätere Klägerin sollte Kontakte zu Kapitalgebern herstellen, wofür ihr eine Provision in Höhe von 5% des vermittelten Kapitals zustehen sollte. Laut Vereinbarung sollte der Provisionsanspruch alle 360 Tage erneut entstehen, bis das vermittelte Kapital vollständig zurückgezahlt war. Und dies unabhängig davon, ob die Klägerin in dieser Zeit weitere Leistungen erbrachte.

Für das Projekt vermittelte die Klägerin Kapital in Höhe von 2,1 Mio. Euro. Für die Jahre 2020 bis 2022 erhielt sie Provision, für 2023 jedoch nicht. Die Klägerin forderte daraufhin die Zahlung von 105.000 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtlich ein.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht (OLG) als Berufungsgericht kamen zu der Auffassung, dass die Provisionsvereinbarung wirksam ist. Dann hatte der BGH zu entscheiden: Es hob den Beschluss des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur Inhaltskontrolle der Vereinbarung und erneuten Entscheidung an das OLG zurück.

BVK fasst BGH-Urteil zu Maklerprovisionen zusammen

Der BVK fasst die Kernaussagen des BGH in einem Social-Media-Post wie folgt zusammen:

Der Vertrag ist maklerrechtlich als Maklerdienstvertrag einzuordnen und nach § 652 BGB entsteht eine Maklerprovision grundsätzlich einmalig und nur bei erfolgreicher Vermittlung. Eine jährlich wiederkehrende Provision ohne Erbringung einer neuen Maklerleistung weicht daher vom gesetzlichen Leitbild ab. Die in der Vereinbarung enthaltene Klausel stellt folglich eine erfolgsunabhängige Zusatzvergütung ohne Gegenleistung dar und unterliegt deshalb der AGB-Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB, sodass sie unwirksam ist. Eine Umdeutung der Klausel in eine bloße Ratenzahlung kommt aufgrund des klaren Wortlauts gemäß § 305c Abs. 2 BGB nicht in Betracht.

Der BVK betont in dem Zusammenhang, dass Vergütungsmodelle, die über das klassische Erfolgsprinzip hinausgehen, klar, transparent und rechtssicher gestaltet sein müssen. Andernfalls würden Rückforderungs- und Haftungsrisiken drohen. Aktuelles Know-how zur rechtlichen Einordnung von Provisionen und Vergütungsmodellen sei deshalb entscheidend, um Verträge wirksam und praxistauglich zu gestalten. (bh)

BGH, Urteil vom 20.11.2025 – Az: I ZR 60/25