Kürzlich hat der BGH entschieden, dass ein Maklerpool an einen Versicherungsmakler Stornogefahrmitteilungen versenden muss, wenn der Makler im Einzelfall genauso schutzbedürftig ist wie ein Versicherungsvertreter. Die Entscheidung führte in der Medienwelt der Versicherungswirtschaft zu Schlagzeilen wie „Poolanbindung ähnelt Handelsvertretung“ und befeuert offenbar die Diskussion über die Unabhängigkeit der Makler im Geschäftsverkehr mit Pools.
Der Tatbestand
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Versicherungsmakler mehrere Lebensversicherungsverträge bei einem Maklerpool eingereicht und dafür diskontierte Provisionen erhalten. Nach der zwischen Parteien geschlossenen Courtagevereinbarung war der Maklerpool verpflichtet, das vom Makler vermittelte Geschäft zu verprovisionieren und über die Provisionen im Rahmen eines Kontokorrentkontos abzurechnen. In Bezug auf vorschüssig geleistete Provisionszahlungen hatte sich der Pool in einer Ergänzungsvereinbarung für vordiskontierte Produkte außerdem zur unverzüglichen Weiterleitung von Stornogefahrmitteilungen an den Makler verpflichtet, wenn und soweit ihm solche von den jeweiligen Versicherungsunternehmen übersandt werden. Weitergehende Pflichten des Maklerpools zur Stornobekämpfung waren nicht vereinbart.
Im weiteren Verlauf belastete der Maklerpool das Provisionskonto des Maklers mit Stornierungen, nachdem es in einem Fall zum Widerruf eines Vertrages und in zwei anderen Fällen zur Beitragsfreistellung von Verträgen gekommen war. Stornogefahrmitteilungen an den Makler erfolgten erst mit mehrmonatigen Verzögerungen, obwohl die Versicherer die Mitteilungen rechtzeitig an den Maklerpool verschickt hatten.
Mit der Klage begehrte der Makler die Feststellung, dass der Maklerpool verpflichtet sei, dem Provisionskonto des Maklers Beträge in Höhe der Stornierungen zuzüglich Kosten gutzuschreiben.
Mögliche Pflicht des Versicherers zur Nachbearbeitung auch bei Maklern
In den Urteilsgründen hat der BGH seine Rechtsauffassung bekräftigt, nach der sich auch gegenüber einem Versicherungsmakler eine Pflicht des Versicherers zur Nachbearbeitung von durch einen Versicherungsmakler vermittelten notleidenden Versicherungsverträgen ergeben kann, wie sie im Falle des Versicherungsvertreters grundsätzlich besteht.
Seite 1 BGH-Urteil: Stornogefahrmitteilungen an Makler
Seite 2 Pflicht des Versicherers zur Nachbearbeitung bei Versicherungsvertretern
Seite 3 Pflicht des Unternehmers zur Nachbearbeitung bei Widerruf und Beitragsfreistellung
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