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Steuern & Recht
4. Mai 2018
BGH zur Vorlage eines Attests bei der Reiseabbruchversicherung

BGH zur Vorlage eines Attests bei der Reiseabbruchversicherung

Die in den Bedingungen einer Reiseabbruchversicherung enthaltene Bestimmung zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers verstößt nicht gegen das Transparenzgebot. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Bedingungen einer Reiseabbruchversicherung verpflichten den Versicherungsnehmer oftmals zum Einreichen zahlreicher Unterlagen im Versicherungsfall. Zum Beispiel wird ein „ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten eines Arztes am Aufenthaltsort“ bei „unerwarteter schwerer Erkrankung; schwerer Unfallverletzung; Schwangerschaft; Bruch von Prothesen; Lockerung von implantierten Gelenken“ gefordert. Diese umfassende und konkrete Auflistung verstößt nicht gegen das Transparenzgebot, wie jetzt der BGH entschieden hat. Dies gilt auch, obwohl in der anschließenden Bestimmung, die über die Folgen der Verletzung von Obliegenheiten aufklärt, nicht explizit auf die Hinweispflicht verwiesen wird. Einen „Hinweis auf die Hinweispflicht“ bereits in den Versicherungsbedingungen müsse der Versicherer nach § 28 Abs. 4 VVG nicht geben. Er ist auch nicht erforderlich, um den Versicherungsnehmer zu schützen. Entscheidend sei, dass der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles belehrt werde.

Kein Verstoß gegen das Transparenzgebot

Nach Ansicht des BGH sei in den AGB möglichst klar und durchschaubar auf die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers hinzuweisen. Dies gilt besonders für sogenannte Obliegenheiten. Allerdings müsse dies nicht so konkret sein, dass alle Eventualitäten erfasst sind und keine Zweifelsfragen mehr entstünden, so der BGH weiter. Auch sei ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können.

Ärztliches Attest von einem Arzt vor Ort zur Dokumentation notwendig

Die Regelung, wonach der Versicherungsnehmer ein ärztliches Attest eines Arztes am Aufenthaltsort einzuholen habe, habe den für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn, nachzuweisen, dass der Versicherungsfall innerhalb des versicherten Zeitraums und während der Reise eingetreten ist. Insofern stellt die Klausel auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Der Zweck der Regelung, dass der Versicherungsfall zeitnah festgestellt und dokumentiert wird, sei legitim.

BGH, Urteil vom 04.04.2018, Az.: IV ZR 104/17