AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
11. November 2019
BGH: Zweimal zwinkern für Bezugsrechtsänderung?

1 / 3

BGH: Zweimal zwinkern für Bezugsrechtsänderung?

Ein Betreuer hat versucht sich selbst zum Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung zu machen. Das Versicherungsunternehmen ist jedoch nicht verpflichtet den Betreuer darauf hinzuweisen, dass hierfür eine schriftliche Einwilligung der versicherten Person nötig ist, entschied der BGH in einem aktuellen Fall.

Ein Betreuer in Fragen der Gesundheitsfürsorge, hat grundsätzlich weitreichende Kompetenzen über die zu betreuende Person. In vielen Belangen kann der Betreuer seinen hilfsbedürftigen Mandaten vertreten und an seiner statt für ihn entscheiden. Bei der Änderung des Bezugsrechts für eine Lebensversicherung ist dies jedoch nicht der Fall – zumindest dann, wenn der zukünftige Begünstigte der Betreuer selbst sein soll.

Sohn wird Betreuer

Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der aufgrund eines Unfalls 1993 ins Koma gefallen war. Zuvor hatte er eine Lebensversicherung abgeschlossen und seine damalige Freundin, später Ehefrau, als Bezugsberechtigte benannt. Betreuer wurde der Sohn des Mannes. Dieser wurde unter anderem auch mit der Vermögenssorge seines Vaters betraut. Die Ehe wurde 1994 geschieden.

Betreuer versucht Bezugsberechtigter zu werden

Der Sohn des Mannes bat daraufhin das Versicherungsunternehmen, sie mögen die Geschiedene als bezugsberechtigte Person austragen und ihn selbst als Begünstigten eintragen. In seiner Eigenschaft als Betreuer, habe er schließlich die Kompetenz dazu. Des Weiteren solle die Tochter des Koma-Patienten bezugsberechtigt werden, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Versicherer bestätigte, dass er die Änderung bis auf Widerruf vorgemerkt habe.

Seite 1 BGH: Zweimal zwinkern für Bezugsrechtsänderung?

Seite 2 Lebensversicherung fließt an Sohn

Seite 3 Verfahrensverlauf