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Steuern & Recht
11. November 2019
BGH: Zweimal zwinkern für Bezugsrechtsänderung?

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BGH: Zweimal zwinkern für Bezugsrechtsänderung?

Lebensversicherung fließt an Sohn

Ende 2011 verstarb der Mann schließlich. Alleinerbin war seine Tochter. Der Sohn beantragte daraufhin bei der Versicherung die Auszahlung der Versicherungsleistung. Teilweise floss diese direkt an ihn, teilweise wurde sie an das Bestattungsunternehmen überwiesen. Insgesamt erhielt der betreuende Sohn über 70.000 Euro.

Geschiedene Ehefrau stellt Forderung

Im Jahr 2013 gab jedoch nun die ehemalige Ehefrau des Verstorbenen an, dass die Zahlung ihr zustehe. Sie beantragte die Auszahlung der Versicherungsleistung und der Versicherer kam dem nach. Nun forderte das Versicherungsunternehmen den Sohn auf, er solle die zu Unrecht an ihn gezahlten Beträge zurückzahlen. Dieser Forderung kam er nicht nach, woraufhin der Versicherer den Sohn anklagte.

Vater habe seinem Sohn den Auftrag erteilt

Der betreuende Sohn rechtfertigte sein Verhalten im Verfahren damit, dass sein Vater am sogenannten Locked-In-Syndrom litt. Somit habe er mit der Außenwelt kommunizieren können und seinem Sohn den Auftrag gegeben, dass dieser die Bezugsberechtigung abändern solle.