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Steuern & Recht
11. November 2019
BGH: Zweimal zwinkern für Bezugsrechtsänderung?

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BGH: Zweimal zwinkern für Bezugsrechtsänderung?

Verfahrensverlauf

Vor dem Landgericht Braunschweig hatte die Klage keinen Erfolg. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig wurde der Beklagte jedoch zur Rückzahlung der Gelder verurteilt. Mit der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erhoffte der Beklagte nun die Wiederherstellung des ursprünglichen Urteils vor dem Landgericht Braunschweig.

Bezugsrechtsänderung hat nicht wirksam stattgefunden

Diese Hoffnung wurde jedoch nicht erfüllt. Der BGH entschied, dass die Leistungen der Lebensversicherung zu seinen Gunsten ungerechtfertigt waren. Eine Änderung des Bezugsrechts habe nie wirksam stattgefunden, da er nicht die Vertretungsbefugnis für seinen Vater gehabt habe. Einerseits habe er nie das Betreuungsgericht angerufen, welches eine Bezugsrechtsänderung erwirken hätte können. Auch habe keine wirksame Vollmacht bestanden, die entweder schriftlich hätte erfolgen müssen oder – wenn der Betreute körperlich nicht dazu in der Lage ist – notariell beurkundet hätte werden müssen. Sich nachträglich auf eine nicht nachzuprüfende Willensäußerung des Vaters zu beziehen, sei nicht ausreichend, um eine Bezugsrechtsänderung zu erwirken.

Versicherer hat keine Schutzpflichten verletzt

Der Versicherer habe laut Urteilsspruch gegenüber dem Betreuer keine Verpflichtung gehabt darauf hinzuweisen, wie eine vormundschaftliche Genehmigung auszusehen habe oder, dass überhaupt eine für eine derartige Bezugsrechtsänderung nötig sei. Dementsprechend habe dieser keine Schutzpflichten verletzt. (tku)

BGH, Urteil vom 25.09.2019, Az.: IV ZR 99/18

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