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27. Mai 2026
Brand: Klage scheitert wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung

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Gebäudebrand: Klage scheitert wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung

Brand: Klage scheitert wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung

Spontane Offenbarungsobliegenheit bei strafrechtlichen Ermittlungen

Das Gericht betonte, dass es sich hierbei um eine sogenannte „spontane Offenbarungsobliegenheit“ handelt. Auch ohne ausdrückliche Nachfrage des Versicherers müsse ein Versicherungsnehmer solche Umstände mitteilen, die erkennbar erheblichen Einfluss auf die Leistungsprüfung haben. Der Beschuldigtenstatus in einem Brandermittlungsverfahren sei ein solcher Umstand.

Der Kläger habe diese Information jedoch nicht weitergegeben, obwohl er spätestens nach seiner polizeilichen Vernehmung Kenntnis davon hatte. Dieses Verhalten wertete das Gericht als arglistige Obliegenheitsverletzung. Arglist liege vor, wenn der Versicherungsnehmer bewusst Informationen zurückhalte, um die Entscheidung des Versicherers zu beeinflussen.

Arglist führt zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes

Rechtsfolge dieser Bewertung ist der vollständige Verlust des Versicherungsschutzes gemäß den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen sowie § 28 VVG. Auf eine gesonderte Belehrung über die Rechtsfolgen kam es nach Ansicht des Gerichts nicht mehr entscheidend an.

Weitere vom Kläger angeführte Argumente – etwa die spätere Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder ein fehlender Nachweis der Brandstiftung – ließ das Gericht nicht gelten. Entscheidend sei allein die Pflichtverletzung im Zeitpunkt der Schadenbearbeitung gewesen.

Auch prozessuale Nebenanträge, darunter ein Feststellungsbegehren zur Deckungspflicht, blieben ohne Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass mangels Hauptanspruch auch keine weitergehenden Feststellungsansprüche bestehen.

Wie das LG Itzehoe am 26.05.2026 mitteilte, wurde gegen das Urteil Berufung eingelegt (bh)

LG Itzehoe, Urteil vom 31.03.2026 - Az: 3 O 168/22 - nicht rechtskräftig

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