Antragsfrage nur mündlich erfolgt
Als der angerufene Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in Aussicht stellte, die Berufung zurückzuweisen, änderte der Kläger seine Aussage und gab an, dass ihm die Frage nach vorherigem Konsum von Drogen, drogenähnlichen Substanzen und Betäubungsmitteln nie schriftlich vorgelegt worden sei. Die Frage habe man ihm nur mündlich gestellt. Anschließend habe er den Antrag unterschrieben, ohne das Formular erneut durchzusehen.
Täuschung durch Verschweigen
Die Berufung wurde vom OLG dennoch zurückgewiesen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger seinen Versicherer im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB getäuscht habe. Auch durch das Verschweigen könne eine Täuschung zustande kommen, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung bestehe. Diese war hier gegeben, da der Versicherer ausdrücklich nach dem Drogenkonsum gefragt hatte.
Amphetamine sind Betäubungsmittel
Das Gericht erkannte auch nicht, inwiefern die Frage unklar oder unzulässig sein könnte. Dass es sich bei Amphetaminen im allgemeinen Sprachgebrauch und in rechtlicher Hinsicht um Betäubungsmittel handele, sei offensichtlich.
Arglistige Täuschung
Darüber hinaus sei die Täuschung arglistig erfolgt, entschied das Gericht. Hierfür sei es ausreichend, dass der Mann durch seine Falschbeantwortung die Willensentschließung des Versicherers beeinflussen wollte. Immerhin musste er davon ausgehen, dass sein Antrag nicht ohne eine weitere Nachprüfung angenommen worden wäre, wenn er seinen gelegentlichen Amphetaminkonsum offengelegt hätte. Dementsprechend sei Arglist gegeben.
Form der Fragestellung unerheblich
Ob die Frage des Versicherers in Schriftform oder mündlich erfolgt sei, spiele in dem Fall jedoch keine Rolle, entschied das Gericht. Der Mann hat aufgrund der rückwirkend eingetretenen Nichtigkeit des Versicherungsvertrags keinen Anspruch auf Leistung. (tku)
OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2019, Az.: 20 U 82/19
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