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24. Juni 2025
Bringt Digitale Rentenübersicht Pflichten für Makler mit sich?

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Ergeben sich aus Digitaler Rentenübersicht Pflichten für Makler?

Bringt Digitale Rentenübersicht Pflichten für Makler mit sich?

Sind Versicherungsvermittler verpflichtet, die Daten aus der Digitalen Rentenübersicht aktiv in ihre Beratung einzubeziehen? Die Aeiforia GmbH hat ein Kurzgutachten bei der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte beauftragt. Zu welchem Ergebnis die Experten kommen und was Maklern zu empfehlen ist.

Bei dem Kurzgutachten zur Digitalen Rentenübersicht (DRÜ), das die Aeiforia GmbH bei der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte in Auftrag gegeben hat, ging es vor allem um die folgenden drei praxisrelevanten Fragen:

1. Ist ein Versicherungsvermittler bei der Vermittlung einer Versicherung, die dem Zweck der Altersvorsorge dient, verpflichtet, die Ergebnisse der Digitalen Rentenübersicht seines Kunden in den Beratungsprozess einzubeziehen?

2. Ist es ausdrücklich geboten, die Daten aus der DRÜ als objektive Informationsquelle abzurufen oder verletzt der Vermittler seine Pflichten, wenn er auf die Aussage seines Kunden oder auf nicht mehr aktuelle Unterlagen vertraut?

3. Ist der Vermittler grundsätzlich verpflichtet, im Beratungsprotokoll auf die Inhalte und Ergebnisse der DRÜ einzugehen und kann er gegebenenfalls nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden darauf verzichten?

Ziel des Gutachtens

Das Gutachten soll vor allem Aufschluss darüber geben, ob und in welchem Umfang aus der DRÜ neue Sorgfaltspflichten, Fragepflichten sowie haftungsrelevante Anforderungen für Vermittler entstehen. Dabei richtet sich der Fokus vor allem auf die gesetzlichen Pflichten nach § 60 ff. VVG.

Pflicht zur Bedarfsermittlung

Laut Gutachten stellt die DRÜ Informationen bereit, die für die objektive Bedarfsermittlung bei der Vermittlung einer Altersvorsorgeversicherung zwingend notwendig sind. Somit erstreckt sich bei Versicherungsmaklern die Fragepflicht gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 VVG auch auf diese in der DRÜ zusammengefassten Informationen.

Für Versicherungsvertreter gilt die Pflicht zur Bedarfsermittlung aber nur im Ausnahmefall, etwa wenn der Versicherungsnehmer den Wunsch nach Hilfestellung bei der Bedarfsermittlung äußert oder dessen persönliches Risikoprofil oder individuelle Situation einen besonderen Anlass bieten, auf einen bestehenden Absicherungsbedarf hinzuweisen.

Nutzung kein Muss, aber zu empfehlen

Auch wenn es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, diese Daten zwingend über die DRÜ zu beziehen, bietet ihre Nutzung aber eine „verlässliche, standardisierte und haftungssichere Grundlage für die Beratung“, wie es von Aeiforia zum Gutachten heißt.

Verlässt sich der Vermittler ausschließlich auf mündliche Aussagen oder veraltete Unterlagen des Kunden, könne dies als Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht gemäß § 61 VVG gewertet werden – mit möglichen haftungsrechtlichen Folgen. Die Digitale Rentenübersicht schaffe hier eine valide Informationsbasis, um Beratungsfehlern zu entgehen.

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