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5. März 2026
BU: Spontane Anzeigeobliegenheit im Antrag bei Down-Syndrom?

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BU: Spontane Anzeigeobliegenheit im Antrag bei Down-Syndrom?

BU: Spontane Anzeigeobliegenheit im Antrag bei Down-Syndrom?

Was ist in der Beratungspraxis nun zu beachten?

Die beiden oben aufgeführten Urteile verdeutlichen, dass bei der Überprüfung, ob von einer spontanen Anzeigeobliegenheit ausgegangen werden kann, immer der konkrete Einzelfall von Bedeutung ist und keine pauschalen Aussagen getroffen werden können. Im Einzelfall gilt es die Interessenslagen genau abzuwägen. Dieses dürfte dem Vermittler in der Beratung durchaus schwerfallen, die Erkrankungen des Kunden einschätzen und in Korrelation zu einer möglichen Gefahrerhöhung zu bringen. Ob im Einzelfall das Informationsinteresse des Versicherers höher zu gewichten ist, wird grundsätzlich eher am Ende eines gerichtlichen Instanzenzuges zu beantworten sein können. Aus diesem Grunde ist den Vermittlern im Einzelfall zu einer anonymen Risikovoranfrage zu raten, damit der Vermittler die entsprechenden Voten der BU-Versicherungen mit den Kunden besprechen kann (Risikovoranfrage – Wo schaut der Versicherer ganz genau hin?).

Vorsicht vor allgemein formulierten Fragen!

Bei allgemein formulierten Versicherungsantragsfragen gilt es besonders aufzupassen. So sollte sich immer die Frage gestellt werden: Wird die Erkrankung vielleicht doch von der Antragsfrage erfasst oder schränkt sie den Versicherungsnehmer in bestimmten Bereichen ein, die erfragt werden? Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass bei unterbliebenen Fragen des Versicherers auch keine Anzeigeobliegenheit besteht. Bestehen aber Zweifel und liegen außergewöhnliche Umstände vor, so sollte Kontakt zum Versicherer gesucht werden. Weitere Informationen zu diesen rechtlichen Fallstricken sind nachstehend zu finden: Die spontane Anzeigeobliegenheit – ein Mythos oder gelebte Pflicht?

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