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5. April 2026
BU: Wird die Teilzeittätigkeit der Eltern zum Verhängnis?

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BU: Wird die Teilzeittätigkeit der Eltern zum Verhängnis?

BU: Wird die Teilzeittätigkeit der Eltern zum Verhängnis?

Viele Eltern reduzieren nach der Geburt eines Kindes ihre Arbeitszeit. Doch was passiert, wenn in dieser Zeit eine Berufsunfähigkeit eintritt? Gilt dann die reduzierte Tätigkeit als Maßstab für die Leistungsprüfung? Diese Frage erläutert Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke in seiner regelmäßig erscheinenden BU-Kolumne.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf in dessen Grundzügen ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Diese Beeinträchtigung kann infolge von Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall hervorgerufen werden. Oftmals wird in den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ Folgendes geregelt:

  • „Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich auf Dauer [und/oder: mindestens ...6 Monate/Jahre] ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr zu mindestens …% (häufig 50%) ausüben kann und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“

Diese Klausel ist so dann der Maßstab für bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bzw. für die Leistungsprüfung der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Worauf stellen Versicherer ab: Teilzeit oder Vollzeit?

Versicherer müssen in der Leistungsprüfung feststellen, welche Tätigkeit zuletzt in gesunden Tagen ausgeübt worden ist. Wird diese Tätigkeit jedoch unterbrochen (zum Beispiel durch eine Elternzeit), so muss geprüft werden, ob im Rahmen der Feststellung der Berufsunfähigkeit noch auf die Tätigkeit abgestellt werden kann, oder eine etwaige neue Tätigkeit (zum Beispiel eine Teilzeittätigkeit) zu Grunde gelegt werden muss. Häufig wird bei einer Teilzeittätigkeit diese vom Versicherer als zuletzt ausgeübter Beruf angesehen. Warum? Hierzu ein Beispiel:

  • Ausgangssituation 1: Frau Meier arbeitet nach ihrer Elternzeit seit kurzem als Verwaltungsangestellte in Teilzeit bei 25 Stunden pro Woche. Aufgrund gesundheitlicher Probleme (z.B. wegen Rückenschmerzen) kann sie ihre Tätigkeit nur noch eingeschränkt ausüben. Nach ärztlicher Einschätzung kann sie weiterhin 20 Stunden pro Woche arbeiten – allerdings mit reduzierter Belastung und nur in einem bestimmten Rahmen.

Frau Meier hat vorher 25 Stunden gearbeitet. Jetzt schafft sie noch 20 Stunden – das sind 80% der früheren Arbeitszeit. Aus Sicht des Versicherers liegt keine Berufsunfähigkeit vor, da der Leistungsabfall unter 50% liegt (er liegt nur bei 20%).

  • Ausgangssituation 2: Frau Meier arbeitet als Verwaltungsangestellte in Vollzeit – 40 Stunden pro Woche. Aufgrund gesundheitlicher Probleme kann sie ihre Tätigkeit nur noch eingeschränkt ausüben. Nach ärztlicher Einschätzung kann sie weiterhin 20 Stunden pro Woche arbeiten – allerdings mit reduzierter Belastung und nur in einem bestimmten Rahmen.

Frau Meier hat vorher 40 Stunden gearbeitet. Jetzt schafft sie noch 20 Stunden – das sind 50% der früheren Arbeitszeit. Es könnte eine Berufsunfähigkeit vorliegen, da zumindest der Leistungsabfall bei 50% liegt.

Gerade im Bereich der Berufsunfähigkeit bei Eltern in Teilzeit ist diese Rechnung oft irreführend und würde dazu führen, dass formal keine Berufsunfähigkeit vorliegt – obwohl die tatsächliche Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt ist. Eltern, die wegen der Kinderbetreuung ihre Arbeitszeit reduziert haben, geraten leicht in eine „versicherungsrechtliche Grauzone“. Denn Versicherungen argumentieren nicht selten, dass die zuletzt in Teilzeit ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Leistungsprüfung sei – auch wenn diese Tätigkeit erst seit kurzem ausgeübt und / oder nur vorübergehend war.

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