Monatelang haben CDU und SPD darüber gestritten, nun hat die Grundrente die erste Hürde im Gesetzgebungsverfahren genommen. In seiner gestrigen Sitzung hat das Bundeskabinett den entsprechenden Gesetzentwurf von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) beschlossen. Zum 01.01.2021 soll die Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen eingeführt werden. Somit sollen Menschen mit kleinen Renten Aufschläge auf ihre Bezüge erhalten.
Arbeitsminister Heil erklärt dazu: „Mit der Grundrente sorgen wir dafür, dass die Menschen sich auf das Kernversprechen des Sozialstaats verlassen können: Wer jahrzehntelang in die Rentenversicherung eingezahlt hat, wird im Alter künftig besser dastehen. Das ist eine Frage der Gerechtigkeit. Die Grundrente kommt 1,3 Millionen Menschen zugute, viele davon sind Frauen. Arbeit muss sich lohnen – auch in der Rente.“
Rentenzuschlag ab 33 Jahren Beitragsleistungen
Konzipiert ist die Grundrente als Rentenzuschlag. Wer mindestens 33 Jahre Rentenbeiträge aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit gezahlt hat, soll von der Grundrente profitieren. Der Zuschlag soll zunächst gestaffelt erfolgen. Den vollen Zuschlag an Grundrente gibt es ab 35 Jahren Beitragsleistungen. Die Grundrente richtet sich dabei nach der Höhe der erworbenen Entgeltpunkte und soll in Abhängigkeit davon um einen „Zuschlag“ bis zur maximalen Grenze von 0,8 Entgeltpunkten (80% des Durchschnittsverdienstes) erhöht werden.
Wer hat Anspruch auf Grundrente?
Bezugsberechtigt sind Rentner, deren Einkommen bei maximal 1.250 Euro (alleinlebend) und 1.950 Euro (Paare) liegt. Übersteigt das Einkommen diese Grenze, wird die Grundrente um 60% des den Freibetrag übersteigenden Einkommens verringert. Beträgt das Einkommen von Alleinstehenden über 1.600 Euro bzw. von Eheleuten oder Lebenspartnern über 2.300 Euro, wird das über diesem Betrag liegende Einkommen vollständig auf die Grundrente angerechnet.
Einkommensprüfung, aber keine Bedürftigkeitsprüfung
Die Grundrente gibt es ohne Antragstellung über die Feststellung des Grundrentenbedarfs. Hierzu findet eine Einkommensprüfung durch einen Datenaustausch zwischen Rentenversicherung und Finanzamt statt, die weitestgehend automatisiert erfolgen soll. Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist es, dass nur Menschen Grundrente beziehen, die sie auch wirklich brauchen und nicht etwa ein Auskommen aus anderen Quellen haben. Deshalb wird das zu versteuernde Einkommen etwa aus Mieteinkünften, einer Pension oder aus betrieblicher oder privater Altersvorsorge geprüft. Auch der steuerfreie Teil von Renten und Kapitalerträgen, die nicht Teil des zu versteuernden Einkommens sind, werden bei der Prüfung berücksichtigt. Eine Bedürftigkeitsprüfung, wie sie die CDU ursprünglich forderte, gibt es nicht. Laut Bundesarbeitsministerium sollen Rentner mit möglichst wenig Verwaltungsaufwand konfrontiert werden.
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