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6. Mai 2020
Bundesrat bremst BaFin-Aufsicht für 34f-Vermittler aus

Bundesrat bremst BaFin-Aufsicht für 34f-Vermittler aus

Zwei Ausschüsse des Bundesrats haben eine gemeinsamen Erklärung veröffentlicht. In dieser empfehlen sie dem Bundesrat der Übertragung der Aufsicht über die Finanzanlagenberater auf die BaFin nicht zuzustimmen. Die Gründe dafür sind vielfältig. Die politische Schlagkraft dieser Empfehlung bleibt jedoch ungewiss.

Nun haben sich auch die Länderregierungen zu den Plänen der Bundesregierung positioniert, die Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die BaFin zu übertragen. Zuerst geht es hierbei zwar nur um den federführenden Finanzausschuss sowie den mitberatenden Wirtschaftsausschuss, aber deren Empfehlung hat Signalwirkung. So schlossen sich wenig später auch die Länder Bayern und NRW in eigenen, wortgleichen Empfehlungen der Position der Ausschüsse an.

Wirtschafts- sowie Finanzausschuss empfehlen Ablehnung

Aus der gemeinsamen Empfehlung geht hervor, dass die Vertreter der Länder der geplanten Aufsichtsübertragung skeptisch gegenüberstehen. Die Ausschüsse empfehlen dem Bundesrat den Gesetzesentwurf abzulehnen bzw. Nachbesserungen zu fordern. Die Gründe hierfür sind zahlreich, aber decken sich zum Großteil mit der Kritik von Branchenverbänden und der Opposition.

BaFin ist nicht geeignet zur Aufsicht von Kleingewerbe

In der vorliegenden Empfehlung wird darauf hingewiesen, dass kein dringender Handlungsbedarf bestehe. Schließlich funktioniere die momentane Regelung, nach der die Industrie- und Handelskammern bzw. die Gewerbeämter die Vermittler nach § 34f GewO beaufsichtigten. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die BaFin besser geeignet sei, diese Tätigkeit auszuüben. Schließlich habe die Behörde kaum Erfahrung mit Kleingewerbetreibenden.

Keine Skandale rund um Aufsicht von 34f-Vermittlern

Finanzskandale seien in den vergangenen Jahren nicht im Zuge von mangelhafter Aufsicht über Finanzanlagevermittler entstanden. Vielmehr handelte es sich hierbei des Öfteren um Produkt- sowie Institutsskandale, für die die BaFin bereits jetzt zuständig ist.

Drastische Kostensteigerung zu erwarten

Und selbstverständlich bemängeln auch die Ausschüsse die zu erwartenden Kostensteigerungen, die im Zuge der Aufsichtsübertragung zu verzeichnen wären und die auch die Bundesregierung nicht bestreitet (AssCompact berichtete).

Synergieeffekte gingen verloren

Des Weiteren geht aus der Empfehlung hervor, dass auch die Ausschüsse von einem unzumutbaren Bürokratieaufwand für die Vermittler ausgehen. So müssten Vermittler, die neben der Erlaubnis nach § 34f GewO auch eine Erlaubnis nach §§ 34c, 34d oder 34i GewO aufwiesen, zukünftig mit unterschiedlichen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, was für beide Seiten von Nachteil wäre.

Einsatz von Personal gegen Geldwäsche nur eingeschränkt möglich

Besonders heftig nimmt die Empfehlung denjenigen den Wind aus den Segeln, die das Argument angeführt hatten, dass frei werdende Kapazitäten der Länder zukünftig zur Bekämpfung von Geldwäsche eingesetzt werden könnten. Da nämlich lediglich in sieben Bundesländern die Gewerbeämter die Aufsicht über die 34f-Vermittler innehaben, wogegen sie in neun bei den IHK liegen, wäre in den meisten Fällen eine derartige Kompetenzübertragung überhaupt nicht zu bewerkstelligen.

Schlechte Zeit für Umwälzungen

Ähnlich der Opposition merken die federführenden Ausschüsse auch an, dass die momentane Corona-Krise eine Unzeit für derartig tiefgreifende, strukturelle Veränderungen der Branche darstellt. Bereits jetzt seien viele Betriebe in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die durch Unsicherheiten und Gebührenerhöhungen noch verstärkt würden.

Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig ...

Unklar bleibt jedoch, welchen Effekt die ablehnende Haltung der Ausschüsse auf den Gesetzgebungsprozess haben wird. Beim Finanzlagenvermittler-Aufsichtsübertragungsgesetz (FinAnlVÜG) handelt es sich nicht um ein Zustimmungsgesetz.

... der Bundesrat hat aber dennoch Einfluss

Der Bundesrat kann lediglich Einspruch einlegen und das Gesetzesvorhaben für den Bundestag somit erschweren. Sollte der Bundesrat jedoch mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit Einspruch gegen das Gesetz erheben, müsste der Bundestag dieses Votum mit einer eigenen Zwei-Drittel-Mehrheit überstimmen. Dafür wäre die Große Koalition auch auf die Kooperation der Opposition angewiesen, die sich zuletzt wenig begeistert von dem Gesetzesvorhaben gezeigt hat. (AssCompact berichtete). Noch diese Woche steht die erste Lesung des Gesetzesvorhabens im Bundestag an. Am 15.05.2020 steht es dann auf der Agenda der Bundesratssitzung. (tku)

Bild: © Marco2811 – stock.adobe.com

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